Betriebsrat: Starke Position bei Kündigung
Vor einer Kündigung hat der Betriebsrat das Recht, Stellung zu nehmen. Wird der Betriebsrat nicht einbezogen, ist die Kündigung ungültig,
Nach neun Jahren in einem Metallindustriebetrieb erhielt ein 53-Jähriger die Kündigung. Der Grund dafür: seine Krankenstände und die daher mangelnde Einsetzbarkeit. Der gekündigte Produktionsmitarbeiter wandte sich umgehend an die AK Leoben, die eine Kündigungsanfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit einbrachte.
"Möchte ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, gilt es, sich unverzüglich bei der AK zu melden. Eine Kündigung ist spätestens binnen 14 Tagen bei Gericht anzufechten", erklärt der Leobner Arbeitsrechtsexperte Peter Stocker. Im Fall des Liezeners kam hinzu, dass dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt hatte. Diesen hatte der 53-Jährige noch vor Ausspruch der Kündigung beim Sozialministeriumservice eingereicht. Im Laufe des Verfahrens wurde ihm der Begünstigtenstatus zuerkannt.
"Arbeitnehmer mit diesem Status genießen einen erhöhten Kündigungsschutz. Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss der Behindertenausschuss zustimmen", erklärt Stocker. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung sei daher grundsätzlich rechtsunwirksam, jedoch immer vom jeweiligen Fall abhängig.
Im Fall des Liezeners wurde durch das Einschreiten der Arbeiterkammer und dem zugesprochenen Begünstigtenstatus die Kündigung zurückgenommen und der 53-Jährige wiedereingestellt. Der AK-Arbeitsrechtsexperte rät: "Arbeitnehmer sollten sich nach einem Kündigungsausspruch umgehend über ihre Möglichkeiten informieren."
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