Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Konkurrenzklausel geht darüber hinaus.
Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Konkurrenzklausel geht darüber hinaus. © Miljan Zivkovic - stock.adobe.com, AK Stmk
6.12.2021

Konkurrenzklausel und Konkurrenzverbot

Ähnliche Begriffe, unterschiedliche Inhalte: Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Beschäftigten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten des Beschäftigten, die über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus rechtswirksam sind. Beschäftigte sind immer wieder mal bei einem Jobwechsel damit konfrontiert, anhand von zwei Gerichtsfällen erklären AK-Juristen den Unterschied.

Mit einer Klage über 10.000 Euro "verabschiedete" sich ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter, nachdem dieser gekündigt hatte. Der Ex-Chef behauptete, dass der Grafiker gegen die Konkurrenzklausel verstoßen und er eine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen habe.

Entgeltgrenzen beachten

"Eine Konkurrenzklausel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig bzw. ist eine solche, wenn diese zu scharf formuliert ist, auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren", erklärt Peter Stocker, Arbeitsrechtsexperte der AK Leoben. Es gelten verschiedene Entgeltgrenzen und auch Regelungen, welche Entgeltbestandteile, wie beispielweise
Sonderzahlungsanteile, Zulagen, Provisionen usw., mit zu berücksichtigen sind, erklärt Stocker: "Zudem kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel getroffen wurde."

Das Landesgericht Leoben entschied, dass der 29-jährige die Konventionalstrafe nicht bezahlen muss, da das Entgelt, das er zuletzt bezogen hatte, unter der maßgeblichen Entgeltgrenze lag.

Entlassung wegen Hilfeleistung

Einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot ortete hingegen ein Arbeitgeber, als er erfuhr, dass sein Noch-Mitarbeiter, ein Verkäufer im Innendienst, Hilfeleistungen in einem anderen Unternehmen tätigte. Der Chef sprach die sofortige Entlassung aus.

Kein Verstoß gegen Verbot

Laut Arbeits- und Sozialgericht handelte es sich bei den Hilfeleistungen des Verkäufers nicht um ein Dienstverhältnis, da er weder an Arbeitszeiten und Weisungen gebunden bzw. nicht in die Struktur eingegliedert war, noch waren es Handelsgeschäfte, denn er besuchte als künftiger Projektleiter lediglich Baustellen. AK-Arbeitsrechtexperte Bernd Reisner: "Außerdem war vertraglich kein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart." Dem zukünftigen Projektleiter wurden rund 3.800 Euro zugesprochen.

Über Rechte informieren

Die Juristen raten: "Bevor Beschäftigte ihr Dienstverhältnis beenden bzw. bei Konfrontation mit einer Forderung seitens des ehemaligen Dienstgebers, sollten sie sich immer über ihre Rechte und Möglichkeiten informieren."


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