Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, können ArbeitnehmerInnen Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz vereinbaren.Das hat die AK durchgesetzt.
Ab 1. November 2023 haben leibliche Eltern, Pflege- und Wahleltern bzw. deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten einen Rechtsanspruch auf Freistellung. Anders als bisher besteht der Anspruch auf Begleitung zum stationären Aufenthalt bei einer Reha nach einer schweren Erkrankung. Die Regelung gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Der Anspruch besteht für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr und pro Kind.
Eine Aufteilung der Freistellung zwischen den Eltern ist möglich, eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile jedoch nicht – es sei denn, die Sozialversicherung bewilligt eine „familienorientierte Rehabilitation“. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wie auch bei der Familienhospizkarenz gibt es aber Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0