Holen Sie sich 300 Euro AK-Ausbildungsförderung. © BillionPhotos.com, stock.adobe.com
Ausbildungsförderungen für Gesundheits- und Sozialberufe
Wir unterstützen unsere Mitglieder durch eine Ausbildungsförderung für Gesundheits- und Sozialberufe in der Höhe von 300 Euro pro Ausbildungsjahr. Gefördert werden Schülerinnen/Schüler, die eine Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bzw. Ausbildungsträgern absolvieren sowie ordentliche Studierende im Rahmen eines Bachelors an Universitäten und Fachhochschulen.
Die Antragstellung für das Ausbildungsjahr 2024/2025 ist von 15. Oktober 2024 bis 31. März 2025 möglich.
So suchen Sie an
Diese Unterlagen bitte unbedingt mit dem Antrag abgeben:
Sie sind selbst AK-Mitglied und besuchen eine Schule
- Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (versehen mit aktuellem Datum, dem Schulstempel, der genauen Bezeichnung der Ausbildung, dem Beginn und Ende der Ausbildung)
- Einkommensnachweise für das gesamte Kalenderjahr 2023 von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder) ALLE SEITEN
- Aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
Sie sind selbst kein AK-Mitglied und besuchen eine Schule
zum Beispiel, weil Sie nicht arbeiten, sondern als Krankenpflegeschüler:in gemeldet sind.
- Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (versehen mit aktuellem Datum, dem Schulstempel, der genauen Bezeichnung der Ausbildung, dem Beginn und Ende der Ausbildung)
- Einkommensnachweise für das gesamte Kalenderjahr 2023 von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder) ALLE SEITEN
- Beider Elternteile bei Schülerinnen/Schüler, die selbst nicht AK-Mitglied sind, aber Familienbeihilfe beziehen (unabhängig vom Wohnsitz)
- Aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
Sie besuchen eine Fachhochschule oder Universität
- Aktueller Beihilfenbescheid der Studienbeihilfenbehörde für das Studienjahr 2024/2025.
- Gilt der Beihilfenbescheid von März 2024 bis März 2025, dann auch eine Inskriptionsbestätigung WS 2024/2025.
Wenn Sie keine Studienbeihilfe bekommen:
- Inskriptionsbestätigung WS 2023/2024
- Einkommensnachweise für das gesamte Kalenderjahr 2023 von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
- Gültiger Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
- Einkommensnachweise beider Elternteile bei Studierenden, die selbst nicht AK-Mitglied und nicht selbsterhaltend sind, aber Familienbeihilfe beziehen (unabhängig vom Wohnsitz)
Bitte beachten Sie die Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie.
Die Förderung richtet sich an
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (Kinder- und Jugendlichenpflege)
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
- Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten und Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten
- Diplomsozialbetreuerinnen/Diplomsozialbetreuer
- Fachsozialbetreuerinnen/Fachsozialbetreuer
- Medizinische Fachassistentinnen/Medizinische Fachassistenten
- Biomedizinische Analytikerinnen/Biomedizinische Analytiker
- Diätologinnen/Diätologen
- Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten
- Logopädinnen/Logopäden
- Orthoptistinnen/Orthoptisten
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
- Radiologietechnologinnen/Radiologietechnologen
- Hebammen
- OTA
Antrag samt Unterlagen bitte an
- Per E-Mail: abf@akstmk.at
- Per Fax: 05-7799-2487
- Per Post: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz - Persönlich: Montag-Freitag 8-12 Uhr oder in einer unserer Außenstellen
Kontakt und Anfragen
AK Steiermark, Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung
Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz
abf@akstmk.at
05-7799-2577