Berufsschutz durch lange Tätigkeit
Personen, die in den letzten 15 Jahren überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen gearbeitet haben, genießen Berufsschutz.
Mit der Teilpension können Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch ab 2026 die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Die Teilpension gibt's ab 1. Jänner 2026. Beantragt wird sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in der Regel also bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Teilpension haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
In Teilpension können Sie gehen, wenn Sie Anspruch auf eine, in der Tabelle angeführte, Pension erworben haben und Ihre Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent reduzieren (muss mit dem/der Dienstgeber:in vereinbart sein).
| Pension | Antrittsalter |
|---|---|
| Korridorpension | ab dem 62. Lebensjahr (derzeit ansteigend auf 63 Lebensjahr) |
| Langzeitversichertenpension | ab dem 62. Lebensjahr |
| Schwerarbeitspension | ab dem 60. Lebensjahr |
| Alterspension | Frauen: ab dem 61,5. Lebensjahr (ansteigend), Männer: ab dem 65. Lebensjahr |
Es gibt drei Modelle die Arbeitszeit zu verkürzen:
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Korridorpension und will die Arbeitszeit um 50 Prozent reduzieren. Er beantragt eine 50-prozentige Teilpension und erhält die rechnerisch zur Hälfte zustehende Korridorpension und sein 50-prozentiges Gehalt.
Bei einem Vollzeit-Einkommen von € 3.500 brutto (€ 2.460,83 netto) und einer Korridorpensionshöhe von € 2.700 brutto mit 63 wirken sich 2 Jahre 50 % Teilpension + 50 % Arbeit wie folgt aus:
In Teilpension bleiben Sie offiziell beschäftigt, zahlen weiter in die Pensionsversicherung ein – und erhöhen so Ihre künftige Pension. Gleichzeitig ist Ihr Nettoeinkommen während der Teilpension trotz Stundenreduktion vergleichsweise hoch.
Ja, um Teilpension zu bekommen, muss ein Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), gestellt werden.
Ja, auch wenn Sie im Jahr vor der Antragsstellung arbeitslos waren, können Sie in Teilpension gehen. Für die Arbeitszeitreduktion wird dann von der Normalarbeitszeit ausgegangen.
Ja, auch bei der Teilpension gelten Abschläge und Zuschläge: Wer die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, muss mit einer Kürzung rechnen. Wer sie erst nach dem Regelpensionsalter bezieht, bekommt einen Zuschlag. Die Abschläge entsprechen jenen, die auch bei der jeweiligen Pensionsform vorgesehen sind.
Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für den beanspruchten Teil „geschlossen“ (25 %, 50 % oder 75 %). Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet. Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und wächst je nach Einkommen weiter an. Wenn beim endgültigen Pensionsantritt die volle Pension beantragt wird, wird das Pensionskonto zur Gänze geschlossen.
Die Teilpension ist steuerpflichtig, genauso wie Ihr Gehalt bzw. Ihr Lohn. Dabei gilt:
Die pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer nur für die Pension, Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber nur für das Gehalt oder den Lohn.
Da im laufenden Jahr nicht berücksichtigt wird, dass Sie Einkünfte von mehreren auszahlenden Stellen beziehen, wird insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten.
Deshalb sind Sie bei Bezug einer Teilpension verpflichtet, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einzureichen –
bis 30. April des Folgejahres bzw. bis 30. Juni bei Nutzung von FinanzOnline.
Die endgültige Steuer wird dann auf Basis Ihres gesamten Jahreseinkommens berechnet. Eine allfällige zu wenig einbehaltene Lohnsteuer ist nachzuzahlen.
Wie hoch die voraussichtliche Lohnsteuerbelastung ist, können Sie vorab mit unserem Zuverdienstrechner abschätzen.
Um eine Steuernachzahlung zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen zu leisten. Diese können Sie mit dem Formular E220 beim Finanzamt beantragen
Broschüren
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