Dienstverhinderung
Hochzeit, Geburt oder Begräbnis – wann bekomme ich frei? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte.
Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer:innen vor arbeitsrechtliche Fragen.
Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zum Beispiel Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.
Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zum Beispiel telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen für kurze Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus wichtigen, persönlichen Gründen an der Dienstleistung verhindert sind. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die/der Arbeitnehmer:in die Dienstverhinderung unverzüglich bekannt gibt und alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um die Arbeit so rasch als möglich anzutreten.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist.
Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.
Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.
Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren (zum Beispiel Urlaub, Zeitausgleich).
Als freiwillige:r Mitarbeiter:in einer Hilfsorganisation (zum Beispiel Rotes Kreuz) dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert und muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
Im Fall der Nothilfe (zum Beispiel Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber muss jedoch erfolgen; dies kann auch nachträglich sein.
Wenn mein Dienstgeber den Einsatz bei einer anerkannten Organisation zustimmt und mir eine Entgeltfortzahlung leistet, so erhält er unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds.
Für diese Prämie in der Höhe von EUR 200,00 pro betroffenen Arbeitnehmer und Tag muss ein Großschadenereignis im Dienst einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegen oder ein Bergrettungseinsatz, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war. Ein Großschadensereignis ist dabei als eine Schadenslage definiert, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von mindestens acht Stunden mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
In der Praxis empfiehlt sich, im Katastrophenfall eine dementsprechende Absprache mit dem Dienstgeber zu treffen.
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