Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
In einem Betrieb sollten die Regeln zum Thema Rau- chen klar sein – für ein friedliches Miteinander von Nichtrauchern und Rauchern am Arbeitsplatz.
Ein obersteirischer Fotografenbetrieb fungiert in seinem Geschäft auch als Post- und BAWAG- P.S.K.- Partner. Über das AMS hatte er eine Lehrstelle für eine Berufsfotografin ausgeschrieben, für die sich eine junge Obersteirerin bewarb. Die Lehre entpuppte sich als bloßes Anlernverhältnis ohne Anwendung des Berufsausbildungsgesetzes und ohne Berufsschulbesuch.
In einer handschriftlichen Vereinbarung setzte der Arbeitgeber die Entlohnung auf Basis des Mindestlohntarifes für Berufsfotografenlehrlinge fest. Da die bereits volljährige Frau dringend Arbeit suchte, unterschrieb sie. Schon bald wurde sie aber meist nur noch im Postpartner-Bereich des Betriebes eingesetzt, die Entlohnung blieb auf der niedrigen Lehrlingsentschädigungsbasis. Knapp 17 Monate lief es so, bis die Frau in den vorzeitigen Mutterschutz kam – wobei sie sechs Monate lang nur ein äußerst niedriges Wochengeld erhielt, da dieses auf Basis der bezahlten Lehrlingsentschädigung berechnet wurde.
Die AK versuchte den Arbeitgeber zu bewegen, der Frau das ihr eigentlich zustehende Entgelt zu bezahlen. Doch eine außergerichtliche Einigung scheiterte zunächst. Nach mehreren Jahren Rechtsstreit durch mehrere Gerichtsinstanzen konnte die AK schließlich doch noch einen außergerichtlichen Vergleich erzielen. Die Frau erhielt mehr als 9.200 Euro an Entgelt nachgezahlt, zudem gab es nachträglich auch noch eine Wochengeld-Nachzahlung von rund 4.500 Euro.
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