Person notiert mit Bleistift in einem Kalender.
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15.12.2025

All-in-Vertrag: 4.800 Euro nach Deckungsprüfung

Wer das Gefühl hat, viel mehr zu arbeiten als der All-in-Vertrag oder die Überstundenpauschale verlangt, sollte auf die jährliche Deckungsprüfung bestehen. Einem Angestellten mit All-in-Vertrag konnte die AK 4.800 Euro sichern.

Lukas M. ist Angestellter bei einem größeren steirischen Unternehmen. Als mittlere Führungskraft muss er die Vorgaben der Geschäftsführung erfüllen und gleichzeitig sein Team gut führen. Die Arbeit geht ihm nicht aus und er hat das Gefühl, viel mehr zu arbeiten, als er laut seinem All-in-Vertrag gezahlt bekommt. Von der jährlich vorgeschriebenen Deckungsprüfung hat er noch nichts gehört. Dabei muss der Dienstgeber nachrechnen, ob das Pauschalentgelt die tatsächlich geleistete Arbeit abdeckt. Wurde mehr gearbeitet als vereinbart, steht eine Nachzahlung zu. Die Arbeiterkammer hat für ihn diese Prüfung beim Unternehmen eingefordert und eine Nachzahlung in der Höhe von  4.800 Euro erreicht.

All-in oder Überstunden-Pauschale

Bei einer All-in Vereinbarung sind Überstunden und andere Mehrleistungen wie Feiertagsarbeit, Reisekosten, sonstige Zulagen und Zuschläge im monatlichen Entgelt inkludiert. Bei der Überstundenpauschale ist die genaue Anzahl an monatlichen Überstunden samt Zuschlag vereinbart. Die monatliche Pauschale steht zu, auch wenn die Überstunden nicht angefallen sind. Werden jedoch mehr als die vereinbarten Überstunden geleistet, müssen sie zusätzlich bezahlt werden.

Pflicht zur Deckungsprüfung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob das Pauschalentgelt die geleistete Arbeit abdeckt (Deckungsprüfung). Wurde mehr gearbeitet als vereinbart, steht eine Nachzahlung zu. All-in-Vereinbarungen müssen das Grundgehalt ausweisen, sonst wird der Kollektivvertrag herangezogen. Gleiches gilt auch bei der Überstundenpauschale. Die Deckungsprüfung muss am Ende des Durchrechnungszeitraumes erfolgen, der das Kalenderjahr ist, falls nichts anderes vereinbart war. Erst am Ende des Durchrechnungszeitraums beginnt die Frist für den Verfall der Ansprüche zu laufen.

Tipp: Notieren Sie verlässlich und genau Ihre Arbeitszeiten – natürlich inklusive aller Mehr- und Überstunden sowie Reisezeiten – für mögliche Streitfälle.

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