Verstoß gegen Kündigungsfrist
Bei der Kündigung einer 56-jährigen Buchhändlerin hielt ihr Arbeitgeber sich nicht an gesetzliche Fristen. Die AK verhalf ihr zu einer Entschädigung.
Weil eine Küchenhilfe aufgrund der Corona-Reisebeschränkungen nicht nach Österreich zurückkehren konnte, wurde sie von ihrem Chef entlassen – zu Unrecht, wie die AK vor Gericht klarstellen konnte.
Für ihren zweiwöchigen Urlaub fuhr die 40-jährige Frau Anfang März in ihr Heimatland, den Kosovo. In dieser Zeit kam es zum ersten Lockdown, woraufhin ihr Arbeitgeber Kurzarbeit mit ihr vereinbarte. Dass für sie eine Einreise nach Österreich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht möglich war, teilte die Frau ihrem Chef per WhatsApp mit. Daraufhin wurde sie für keine weiteren Dienste eingeteilt. Als das Restaurant zwei Monate später wieder öffnen durfte, bekam sie die Nachricht, dass sie entlassen werde, falls sie bis dahin nicht wieder zurück sei. Da die 40-Jährige keinen Führerschein besaß, war sie auf eine Anreise mit Bus, Bahn oder Flugzeug angewiesen. Ihre letzte Hoffnung, ein geplanter Flug, fand aufgrund zu geringer Nachfrage nicht statt. Nachdem sie dies ihrem Arbeitgeber mitteilte, antwortete ihr dieser, dass sie entlassen sei.
Als die verzweifelte Frau schließlich mit dem ersten Bus, der wieder nach Österreich fuhr, zurückkehrte, wandte sie sich umgehend an die AK. "Da kein Entlassungsgrund vorlag, forderten wir eine Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und anteilsmäßige Sonderzahlungen", so AK-Arbeitsrechtsexpertin Barbara Tieber. Nachdem der Arbeitgeber dies jedoch verweigerte, brachte Tieber Klage vor Gericht ein, welcher stattgegeben wurde. Der Arbeitgeber musste daher den geforderten Betrag von rund 3.700 Euro an die Küchenhilfe zahlen.
Broschüren
Musterbriefe
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0