Familienbeihilfe
Sie haben Anspruch für Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Einkommensgerechtigkeit für Männer wie Frauen – auch in der Privatwirtschaft! Die Forderung, die die Keimzelle des Gleichbehand-lungsgesetzes darstellt, ist leider heute ebenso aktuell wie im Jahr 1979, als das Gesetz verabschiedet worden ist. Im Schnitt verdienen Frauen rund ein Fünftel weniger – und an ihrer mangelnden Qualifikation liegt es nicht. Auch wenn das Gesetz den Missstand der Lohn-Ungerechtigkeit nicht flächen-deckend beseitigen konnte – noch nicht –, hat zumindest jeder und jede die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. "Wer entdeckt, dass die eigene Bezahlung unter jener der Kollegen liegt oder wer sich gegen sexuelle Belästigung wehren möchte, soll sich nicht scheuen, sich an die Arbeiterkammer oder an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden", betont AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim.
Eine gravierende Folgewirkung der Einkommensunterschiede ist leider auch die Auswirkung auf die Frauenpensionen: Logischerweise senken niedrige Einstufungen, Phasen der Teilzeitarbeit und Erwerbslücken durch Familienzeiten auch die Beiträge zur Altersversorgung und damit die Pensionshöhe. Die Arbeiterkammer für Oberösterreich hat daher einen "Pensionscheck für Frauen" online gestellt, in dem frau ihr Pensionswissen überprüfen (und gegebenenfalls durch die angehängten Info-Buttons erweitern) kann. "Ein neuralgischer Punkt ist oft der Wiedereinstieg nach einer Babypause", berichtet die AK-Gleichstellungsreferentin aus ihrer Beratungspraxis. "Wir empfehlen daher allen Eltern, gemeinsam die Aufteilung der Karenz, der Bezugszeiten des Kinderbetreuungsgeldes und einen eventuellen Wiedereinstieg in Elternteilzeit zu planen – und dabei auf die Unterstützung der Arbeiterkammer zurückzugreifen."
Im Laufe der 40 Jahre wurde das Gesetz um zahlreiche Novellen erweitert: Auch die Diskriminierung bei Bewerbungsverfahren oder bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, bei der Berufsberatung und dem Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen ist mittlerweile verboten. Zudem müssen alle Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten in Einkommensberichten offenlegen, in welcher Funktion welches Gehalt ausbezahlt wird.
Die folgenreichste Erweiterung fand jedoch im Jahr 2004 statt, als auch die Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der sexuellen Orientierung und aufgrund der Weltanschauung sowie des religiösen Bekenntnisses unter Strafe gestellt wurde.
"Das Gleichbehandlungsgesetz war und ist jedenfalls ein ganz wichtiger Schritt auf dem Weg in eine diskriminierungsfreie Arbeits- und Lebenswelt", erklärt Pöcheim. "Klar ist aber auch, dass das Ziel noch nicht erreicht ist und weitere Schritte folgen müssen!"
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