Altersarmut der Frauen
Weil das Pensionssystem an bezahlter Arbeit ausgerichtet ist, droht im Alter Armut. Die AK rät Frauen zur Pensionsoptimierung.
"Warum soll ich arbeiten gehen, bevor meine Tochter in den Kindergarten kommt, wenn der Staat mir ja ohnehin die ersten vier Jahre Kindererziehungszeit auf die Pension anrechnet?", fragte vor kurzem eine Mutter, als sie in der Beratung des AK-Gleichstellungsreferates saß. "Die Antwort ist ganz klar", so AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. "Nicht nur, dass ein früherer Wiedereinstieg den Arbeitsplatz und die finanzielle Unabhängigkeit sichert – es muss auch keine berufstätige Mutter auf das Geld des Staates verzichten. Denn jener Betrag, der den Frauen auf ihr Pensionskonto gutgeschrieben wird, steht ihnen in jedem Fall zu. Pensionsbeiträge, die aus ihrer aktuellen Berufstätigkeit entstehen, werden zu diesem dazugerechnet." Die finanziellen Beträge werden zusammengezählt, die Beitragsmonate zählen allerdings NICHT doppelt.
Grundsätzlich werden seit dem Jahr 2005 die ersten 48 Monate nach der Geburt als Kindererziehungszeiten gewertet – außer, es wird innerhalb dieser Phase ein weiteres Kind geboren. Dann stoppt die Anrechnung für das erste Kind und die 48-Monate-Frist beginnt aufs Neue zu laufen. Für Mehrlingsgeburten werden 60 Monate angerechnet – und zwar so, als hätte die Mutter im Monat 1986,04 Euro brutto verdient (Wert für 2021, der jährlich angepasst wird). Fielen die Kindererziehungszeiten beispielsweise schon vor sieben Jahren an, wurden sie noch nicht so hoch bewertet: Damals wurde von einem fiktiven Brutto-Monatslohn von 1649,84 Euro ausgegangen.
Wichtig ist
Für jede Mutter zählt die Rechtslage zu jener Zeit, als ihre Kinder geboren und erzogen wurden. So gelten die Zeiten für jene Frauen, die vor dem ersten Jänner 1955 geboren wurden, als sogenannte "Ersatzzeiten" für die Pension. Das heißt, sie werden nur dann berücksichtigt, wenn auch „echte“ Versicherungszeiten vorliegen. Auch die finanzielle Berücksichtigung ist anders: Kindererziehungszeiten einer Mutter, die vor 1955 geboren wurde und mit Jahresbeginn 2019 in den Ruhestand getreten ist, sind mit einem fiktiven Verdienst von 1231,64 Euro dotiert.Wer ab dem 1.1.1955 geboren wurde und erst nach dem 1.1.2005 ins Berufsleben eingetreten ist, erwirbt ausschließlich "echte" Versicherungszeiten für die Pensionsanrechnung – es gibt keine Ersatzzeiten mehr. Wer schon davor berufstätig war, fällt in die Übergangsregelung: Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2002 werden in den ersten 24 Monaten ab der Geburt als Versicherungszeiten gewertet und die restlichen 24 Monate als Ersatzzeit; außer es wurde in diesem Zeitraum ein weiteres Kind geboren.
"Gerade für Frauen, die ihr Kind oder ihre Kinder in dieser Umbruchsphase geboren haben, ist die Berechnung etwas komplizierter", erklärt Pöcheim. "Wer ganz genau wissen möchte, wie die eigenen Kindererziehungszeiten zu bewerten sind, erkundigt sich daher am besten direkt bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt." Einen ersten Überblick gibt die Pensionsbroschüre der Arbeiterkammer.
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