Nicht überall ist verkleiden erwünscht oder erlaubt.
Nicht überall ist verkleiden erwünscht oder erlaubt. © adobestock/Elnur, AK Stmk

Verkleiden im Job?

Egal ob Fasching oder Halloween, es gibt ein paar Dinge, die man bedenken sollte, bevor man maskiert in der Arbeit erscheint. Faschingsdienstag und Halloween sind in Österreich normale Arbeitstage. Generell kann gesagt werden: Die Firmenleitung kann Kostüme in der Arbeit zur Gänze verbieten. Daran muss man sich auch halten. Aber auch wenn es kein ausdrückliches Verbot gibt, können Kostüme in der Arbeit ohne Zustimmung der Chefetage unerlaubt sein. Es existieren keine juristischen Grundlagen, die das Verkleiden am Faschingsdienstag oder zu Halloween im Job betreffen. Aber es gibt Gerichtsurteile die besagen, dass die Kleidung des Einzelnen der Art des Betriebes anzupassen ist. "So wird man wohl kaum einen Bestatter in T-Shirt und Jeans oder eine Bankerin in bauchfreiem Top und Ultraminirock finden. Denn es gibt Berufe, wo ein seriöser Auftritt gegenüber der Kundschaft erwartet wird", erklärt Arbeitsrechtsexpertin Katharina Urleb.

Sicherheit ist auch wichtig

Insbesondere in Branchen, in denen ein förmlicheres Auftreten verlangt wird, gibt es einen höheren Maßstab an die Kleidung und das Aussehen jedes Einzelnen. Dort ist es ohne das Okay von der Chefin oder vom Chef generell verboten, verkleidet in die Arbeit zukommen. Problematisch und ebenfalls verboten sind Verkleidungen, wenn sie gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen. "In Betrieben, wo Maschinen rotieren, wie zum Beispiel bei einer Drehbank, ist weite Bekleidung nicht erlaubt. Das betrifft auch Kostüme", so Erich Holler vom AK-Arbeitnehmerschutz.

Was, wenn ich mich verkleiden muss?

Immer öfter wird in bestimmten Branchen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt, am Faschingsdienstag oder zu Halloween in einem Kostüm zur Arbeit zu kommen, das von den Vorgesetzten ausgesucht wird. Grundsätzlich dürfen Beschäftigte so ein Kostüm berechtigt verweigern, das könnte sich jedoch auf das Arbeitsklima schlagen. Ein Nein zur Kostümierung ist aber kein Grund für eine fristlose Entlassung. Die Verkleidung muss auf jeden Fall zwischen den Beteiligten abgesprochen sein. Ausnahmen greifen nur dort, wo Kostüme etwa zur Dienstkleidung zählen (Promotionjobs wie zum Beispiel Pizzaschilder, Hasenkostüme etc.) oder es schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart war, dass es an Faschingsdienstagen Pflicht ist, sich zu verkleiden. Die Grenzen sind auch hier erreicht, wenn das vorgeschriebene Kostüm gegen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstößt oder als entwürdigend bzw. lächerlich empfunden wird. Grundsätzlich gilt: lächerlich oder entwürdigend ist, was nicht dem guten Geschmack der durchschnittlichen Mitbürgerin bzw. des durchschnittlichen Mitbürgers entspricht.

Tipp/Hinweis/Achtung

Falls es nicht genau bekannt ist, wie Verkleidungen in der Firma gesehen werden, sollte man rechtzeitig abklären, ob und wenn ja, welche Kostüme und Masken am Faschingsdienstag oder zu Halloween im Betrieb erlaubt sind.

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