8.4.2025

15.000 Euro für falsch eingestuften Arbeitnehmer

Bis auf wenige Ausnahmen sind in Österreich Arbeitsverhältnisse einem bestimmten Kollektivvertrag zuzuordnen. Diese regeln unter anderem die Mindesteinkommen für bestimmte Tätigkeiten, Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu falschen Einstufungen.

„Es kommt nicht selten vor, dass Beschäftigte von ihren Arbeitgebern in zu niedrigen Einkommensstufen eingereiht werden. Umso wichtiger ist es, dass die Betroffenen ihre Abrechnungen bei der AK prüfen lassen“, sagt AK-Jurist Alexander Stieber. Im Fall eines Mess- und Regeltechnikers brachte solch eine Überprüfung dem Mann eine Nachzahlung von über 15.000 Euro. Der Angestellte war von einer Einstufung laut der getroffenen Vereinbarung zu Beginn des Dienstverhältnisses ausgegangen. Der 61-Jährige erhielt jedoch über Jahre dasselbe Gehalt, ohne an kollektivvertraglichen Vorrückungen oder Erhöhungen teilzunehmen. Bei der Überprüfung zeigte sich, dass der Dienstgeber offenbar von einer Einstufung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aber mit Überzahlung (also von einem sogenannten IST-Gehalt) ausging. Der anzuwendende KV sah keine jährliche Erhöhung der IST-Gehälter, aber auch keine Verfallsbestimmung bei Unterentlohnung vor. Mithilfe der AK konnte der außergerichtliche Vergleich geschlossen werden. 

Ausbildung ja, mehr Lohn nein

Neben einer fristwidrigen Kündigung im Krankenstand stellte sich heraus, dass ein Lagerarbeiter auch falsch entlohnt worden war. Der Handelsarbeiter-KV sieht vor, dass Dienstnehmer, die einen „Staplerschein“ haben und diesen betrieblich auch verwenden, in Mehr zum Thema eine höhere Verwendungsgruppe einzustufen sind. Obwohl der 29-Jährige den Staplerführerschein von der Firma bezahlt bekommen hatte und als Staplerfahrer eingesetzt wurde, blieb eine Lohnerhöhung aus. Mithilfe der AK wurden die gesamten Ansprüche geltend gemacht und der Weststeirer erhielt 5.000 Euro nachbezahlt. Stieber: „Wer das Gefühl hat, falsch eingestuft zu sein oder andere Bestandteile seines Einkommens nicht zu erhalten, sollte schnell zu uns kommen. Denn in vielen Kollektivverträgen gibt es mitunter sehr kurze Verfallsfristen.“

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