Besser früher als später: Verfall und Verjährung im Arbeitsrecht

Helmut K. ist LKW-Fahrer. Er stellt fest, dass ihm nicht alle Überstunden ausbezahlt wurden. Er fordert die Ansprüche aber nicht ein, weil er von seinem früheren Arbeitgeber immer vertröstet wird. Nach mehreren Monaten entschließt er sich doch, die Überstunden einzufordern. Es ist jedoch zu spät. Die Ansprüche sind bereits verfallen.

Fristen im Blick haben

"So oder so ähnlich geht es leider vielen Beschäftigten", weiß AK-Arbeitsrechtsexperte Thorsten Bauer aus dem Beratungsalltag. Um zu vermeiden, dass einem hunderte oder oft gar tausende Euro entgehen, lohnt sich ein genauer Blick auf Verfalls- und Verjährungsbestimmungen. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Dienstverhältnis nach drei Jahren. Das bedeutet, sie können nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Bezahlung bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nicht explizit schriftlich geltend gemacht wurde. Bauer: "Wir raten aus Beweiszwecken dazu, die Geltendmachung mittels eingeschriebenen Briefs durchzuführen."

Ausnahmen beachten

Viele Kollektivverträge sehen für die Geltendmachung einzelner oder aller Ansprüche kürzere Fristen vor. Diese Verfallsfristen betragen häufig nur drei bis sechs Monate und beginnen in der Regel schon während des aufrechten Dienstverhältnisses zu laufen. Sollten im KV keine Fristen geregelt sein, ist es zulässig, dass im Arbeitsvertrag Verfallsfristen vereinbart werden. Diese sind oft extrem kurz, drei Monate gelten als zulässig.

AK-Musterbrief als Hilfe

Sollten Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Auszahlung gelangen oder Zweifel bezüglich rechtmäßiger Bezahlung bestehen, empfiehlt der Jurist, sofort die AK zu kontaktieren. Mit dem von der AK Steiermark zur Verfügung gestellten Musterbrief können Ansprüche wie Entgelt, Überstunden, Weihnachts- oder Urlaubsgeld selbst geltend gemacht werden. Bauer: "So verhindern Arbeitnehmer, dass ihre Ansprüche verfallen bzw. verjähren."

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