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Nur wenn mit der Eröffnung des Verfahrens ein zulässiger Sanierungsplan vorgelegt wird, wird das Verfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet. In allen anderen Fällen bleibt es ein Konkursverfahren. Die Eröffnung des Konkursverfahrens hindert jedoch den Schuldner nicht, im Laufe des Verfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das Konkursverfahren mit späterem Sanierungsplan entspricht strukturell dem bisherigen Konkursverfahren mit Zwangsausgleich. Eine Umbenennung des eröffneten Konkursverfahrens in ein Sanierungsverfahren erfolgt trotz Vorlage eines späteren Sanierungsplanes nicht. Sofern im Konkursverfahren kein Sanierungsplan vorgelegt oder ein solcher nicht angenommen wird, gestaltet sich das Konkursverfahren als reines Verwertungsverfahren, wobei die Verwertung des gesamten Unternehmens über der Einzelverwertung steht.
Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010 wurde das bisherige duale System von Konkurs- und Ausgleichsverfahren beseitigt und ein einheitliches Insolvenzverfahren für Unternehmer geschaffen. Anstelle des in der Praxis nicht angenommenen Ausgleichsverfahrens wird als Teil des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung in der neuen Insolvenzordnung eingeführt. Es gibt aus diesem Grund auch nur mehr ein Insolvenzgesetz - die Insolvenzordnung. Die Regelungen des neuen einheitlichen Verfahrensgebäudes gelten sowohl für das weiter bestehende Konkursverfahren als auch für das Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung, wenn nicht Sonderregelungen vorgesehen sind.
Das Kernstück des neuen Insolvenzverfahrens ist daher das Sanierungsverfahren, das sowohl mit als auch ohne Eigenverwaltung möglich ist. Ob Eigenverwaltung dem Schuldner ermöglicht wird, hängt von mehreren Faktoren ab und liegt überwiegend in der Hand des Schuldners.
Das eröffnete Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung grundsätzlich berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören. Der zusätzlichen Genehmigung des Sanierungsverwalters, der in einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung zu bestellen ist, bedürfen jedoch Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören. Unter anderem der Rücktritt, die Kündigung und die Auflösung von bestimmten Verträgen. Der Sanierungsverwalter hat darüber hinaus die Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, durch Einspruch zu blockieren.
Gewisse Rechtshandlungen sind jedoch von vornherein dem Sanierungsverwalter vorbehalten, insbesondere
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht daher immer unter Aufsicht des Sanierungsverwalters; darüber hinaus ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners im Interesse der Gläubiger bzw. der Insolvenzmasse bezüglich wichtiger Geschäfte eingeschränkt
Wenn der Schuldner zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan vorlegt, der vom Gericht nicht zurückgewiesen wird, jedoch eine geringere, aber zumindest 20prozentige Quote bietet, wird das eingeleitete Verfahren ebenfalls als Sanierungsverfahren, allerdings ohne Eigenverwaltung bei gleichzeitiger Bestellung eines Insolvenzverwalters bezeichnet.
Die Bezeichnung des Verfahrens als Sanierungsverfahren soll dokumentieren, dass der Schuldner von Beginn des Verfahrens an die Sanierung durch Abschluss eines Sanierungsplanes anstrebt. Bei der Bezeichnung Sanierungsverfahren soll für einen Schuldner der Anreiz geschaffen werden, möglichst frühzeitig einen Sanierungsplan einzubringen und damit die Eröffnung des Verfahrens anzustreben.
Die Bezeichnung als Sanierungsverfahren ist nur so lange möglich, als der Schuldner eine Sanierung anstrebt und diese erreichbar ist. Aus diesem Grund ist die Bezeichnung als Sanierungsverfahren in Konkursverfahren umzuändern, wenn der Sanierungsplan zurückgezogen, der Antrag vom Gericht zurückgewiesen, der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde, dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde, oder Masseunzulänglichkeit eingetreten ist.
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