Mobbing am Arbeitsplatz
Konflikte am Arbeitsplatz sind keine Seltenheit. Ignoriert und ungelöst können diese Unstimmigkeiten zu Mobbing-Vorfällen ausarten.
Oft werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeit synonym verwendet. Doch es gibt einen entscheidenden Unterschied. Beim Homeoffice wird eine regelmäßige Arbeitsleistung in der Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erbracht. Dazu zählen sowohl Haupt- und Nebenwohnsitz der Beschäftigten als auch die Wohnung von nahen Angehörigen oder von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten. Im Gegensatz dazu liegt Telearbeit dann vor, wenn die Arbeit regelmäßig auch an anderen Örtlichkeiten erbracht wird, wie in Parks, Cafés oder Coworking-Spaces.
Die Telearbeit an sich sowie die Orte, an denen diese erbracht werden kann, ist zwischen den Beschäftigten und den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren, da die Verlagerung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung in der Regel eine grundlegende Abweichung von der bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung darstellt.
Unter den Begriff Telearbeit fallen nur regelmäßig ausgeübte Arbeitsleistungen außerhalb der Betriebsstätte im In- oder Ausland. Bloß fallweises Arbeiten außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens, beispielsweise im Hotelzimmer, während eines (kürzeren) Urlaubes, fallen nicht unter den Begriff Telearbeit, wenn ansonsten stets an der Arbeitsstätte des Arbeitgebers gearbeitet wird. Regelmäßige Arbeitsleistungen an der Urlaubsdestination können Telearbeit darstellen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von "Workation", einer Vermischung von Arbeit ("work") und Urlaub ("vacation"). Auch die Workation ist zu vereinbaren. Für den Fall, dass beabsichtigt wird, Telearbeit regelmäßig im Ausland auszuüben, empfiehlt sich eine Beratung bei der AK Steiermark.
In Zukunft wird zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn unterschieden. Unter Telearbeit im engeren Sinn fallen Haupt- oder Nebenwohnsitz, die Wohnung von nahen Angehörigen oder Coworking-Spaces, die von den Beschäftigten angemietet sind. Wobei bei den beiden Letztgenannten die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entsprechen muss. Bei dieser Form der Telearbeit gilt der Unfallversicherungsschutz für die Arbeitsleistung und für den Weg zu diesen Arbeitsorten. Telearbeit im weiteren Sinn umfasst Arbeitsplätze wie Cafés, Parks, Ferienwohnungen etc. Hier sind Beschäftigte nur während der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit unfallversichert, jedoch nicht am Weg zu und von diesen Orten. Dies wird vehement von den Gewerkschaften und der Arbeiterkammer kritisiert.
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