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Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind.
Und zwar
Insolvenz-Entgelt gebührt für laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen nur mehr in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Insolvenzantrages mangels Kostendeckung, etc.). Oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag geendet hat, in den letzten 6 Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende. Maßgeblich ist dabei die Fälligkeit des Anspruches, die innerhalb von 6 Monaten ab dem Stichtag oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein muss.
Die einzige Ausnahme in Bezug auf die Sicherung von laufendem Entgelt besteht für den Fall, dass
Ebenso gebührt Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag bzw. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.
Tipp/Hinweis/Achtung
Zu weiteren Einschränkungen siehe "Atypische Dienstverhältnisse, Insolvenzverfahren und Betriebsübergang vor Insolvenz".
Wenn ein Anknüpfungstatbestand (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens, etc.) gegeben ist, hat der (freie) Arbeitnehmer/die (freie) Arbeitnehmerin sechs Monate ab Beschlussdatum Zeit (Tag der Insolvenzeröffnung, Tag der Abweisung des Insolvenzverfahrens), bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH Insolvenz-Entgelt zu beantragen.
Eine Nachsicht dieser Frist ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der (freie) Dienstnehmer/die (freie) Dienstnehmerin aus berücksichtigungswürdigen Gründen diese Frist versäumt hat. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dem (freien) Arbeitnehmer/der (freien) Arbeitnehmerin billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte oder ihm/ihr die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit Eröffnung des Verfahrens oder seit dem Inkrafttreten eines gleichwertigen Beschlusses mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Die Nachsichtsgründe werden im Einzelfall sehr restriktiv gehandhabt, sodass empfohlen wird, nach Bekanntwerden eines Insolvenztatbestandes unverzüglich die zuständige Arbeiterkammer oder den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ein gemeinsamer Verein von ÖGB und Arbeiterkammer) zu kontaktieren.
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
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