Alkohol im Job: Fräser verlor fast Abfertigung
Verfehlungen in der Arbeit: Ein Fräser ertränkte seine Probleme im Alkohol, wurde entlassen und musste um seine Abfertigung fürchten.
Um die anstehende Kündigung einer Kollegin zu verhindern, bot Frau Sch. an, nach 24 Jahren im Unternehmen freiwillig und einvernehmlich ihr Arbeitsverhältnis zu lösen. Ihr Arbeitgeber rechnete daraufhin die gesetzliche Abfertigung (alt) in Höhe von neun Monatsentgelten ab. Ein paar Monate später erhielt die Oststeirerin vom Personalverantwortlichen des ehemaligen Arbeitgebers plötzlich ein E-Mail: Er melde sich mit "einer unangenehmen Angelegenheit", bei der Überweisung der Abfertigung sei ein Fehler passiert und um knapp 7.000 Euro zu viel ausbezahlt worden. Anstatt des abgerechneten Entgelts in Höhe von rund 16.300 Euro wurden irrtümlich etwa 23.200 auf ihr Konto überwiesen. Nun ersuche der Personalchef um Rückzahlung an den Arbeitgeber.
Völlig überrumpelt ließ Frau Sch. ihre Abrechnung in der AK Weiz überprüfen – zum Glück: Die Abfertigung war falsch berechnet worden. AK-Außenstellenleiter Elmar Tuttinger: "Frau Sch. befand sich zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung in Elternteilzeit (ETZ): Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der ETZ ist die frühere Normalarbeitszeit der Angestellten einer Abfertigungsberechnung zugrunde zu legen." Die ehemalige Assistentin arbeitete vor ihrer Karenzierung und vor der ETZ auf Vollzeitbasis. Somit bestand ein Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe von fast 33.900 Euro und nicht wie abgerechnet etwa 14.800 Euro. Tuttinger: "Nach unserer Intervention war somit die Rückzahlung in Höhe von knapp 7.000 Euro hinfällig und der Arbeitgeber musste nach Korrektur der Abfertigungsberechnung noch rund 10.600 Euro an Frau Sch. nachzahlen."
Ebenfalls fast 11.000 Euro erhielt ein Außendienstmitarbeiter nachgezahlt. Im Zuge seines Pensionsantritts bat er die AK um die Überprüfung seiner ausbezahlten Abfertigung (alt). Der Grazer war 20 Jahre Vollzeit angestellt gewesen. "Wir haben festgestellt, dass die Berechnungsgrundlage lediglich das Gehalt war. Die im letzten Jahr vor Pensionsantritt erworbenen Provisionen und Prämien wurden nicht hinzugerechnet", sagt AK-Jurist Bernd Reisner und erklärt. "Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass variable Entgelte wie beispielsweise Provisionen, Zulagen, Überstunden und Prämien in die Abfertigung einzurechnen sind." Erst nach mehrmaliger Intervention des Arbeitsrechtsexperten und Verweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zahlte der ehemalige Arbeitgeber den noch ausstehenden Betrag nach.
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0