Ferialjob: "Sei net so humorlos!"
Auch Ferialpraktikantinnen müssen sich weder Entgeltdiskriminierung noch sexuelle Belästigung gefallen lassen. Im Fall des Falles hilft die AK.
Arbeit ist das halbe Leben – oder fast. Privates lässt sich da nicht immer ganz heraushalten. Wo beginnt am Arbeitsplatz die Privatshäre, wo endet sie?
Der Arbeitgeber braucht die grundlegenden Daten zu Ihrer Identität. Dazu gehören Adresse und Sozialversicherungsnummer. Auch eine Ausweiskopie darf er verlangen.
In Personalaufnahmebögen oder bei Bewerbungsgesprächen wird oft nach Religionsbekenntnis, Mitgliedschaft bei Vereinen, politischer Einstellung etc. gefragt. Sie brauchen dazu aber keine Auskunft geben, denn das ist Privatsache und hat mit Ihrer Arbeit nichts zu tun.
Ausnahme
In so genannten Tendenzbetrieben sind Fragen dieser Art zulässig. Zum Beispiel: Wenn Sie bei einer politischen Partei arbeiten wollen, können Sie nach der Mitgliedschaft bei anderen Parteien befragt werden. Bei der Bewerbung in einer kirchlichen Einrichtung kann Ihre Konfession thematisiert werden.
Achtung!
Wenn Sie gesetzliche kirchliche Feiertage in Anspruch nehmen wollen, zum Beispiel den Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirchen, müssen Sie jedenfalls Ihr religiöses Bekenntnis angeben.
Diskriminierung verboten!
Unsachliche Diskriminierungen, z. B. wegen Ihrer Weltanschauung oder Religion sind jedenfalls bei allen Arbeitgebern verboten.
Fragen nach Ihrem Familienstand (verheiratet, geschieden, verwitwet), ob Sie in einer Partnerschaft leben, Kinder haben oder sich welche wünschen, müssen Sie nicht beantworten, weil sie eindeutig Ihre Persönlichkeitsrechte berühren. Nur wenn Sie einmal eine Pflegefreistellung brauchen, müssen Sie nachweisen, dass Sie nahe Angehörige (Kinder, Partnerin bzw. Partner) haben, die Ihre Betreuung und Pflege benötigen.
Was die Frage nach einer Schwangerschaft betrifft, gibt es eine umfassende Rechtsprechung. Diese Frage gilt in unserer Rechtsordnung als so verpönt, dass sie sogar absichtlich falsch beantwortet werden darf, ohne dass es Sanktionen geben darf!
Eine Standardfrage: Ob man vorbestraft sei. Hier braucht man nur Auskunft geben, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Job und dem begangenen Delikt geben könnte und angenommen werden muss, dass der Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig ist. Ein Beispiel wäre jemand, der wegen Betrugs oder Untreue verurteilt ist und als Bankangestellter arbeiten möchte.
Fragen nach Krankheiten sind nur zulässig, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von Kolleginnen und Kollegen oder Kundinnen und Kunden sein könnten, z. B. eine offene TBC. Wird ein ärztliches Attest verlangt, darf in diesem nur stehen, ob Sie für eine konkrete Tätigkeit geeignet sind oder nicht. Sollte ein Betriebsarzt Untersuchungen durchführen, ist übrigens auch er an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Ein neutrales ärztliches Eignungszeugnis kann auch Ihr Hausarzt für Ihren Arbeitgeber ausstellen.
Explizit verboten...
... nach § 67 Gentechnikgesetz ist es, dass Ihr Arbeitgeber Gen-Analysen oder Körpersubstanzen von Ihnen verlangt. Es gibt auch keinerlei Grund im Laufe des Bewerbungsprozess Blut- oder Urinproben abzugeben.
Grundsätzlich verboten ist alles, was die Menschenwürde verletzt, z. B. Videoüberwachung auf der Toilette oder in Umkleidekabinen. Alle anderen Überwachungen dürfen in Betrieben mit Betriebsrat nur mit Betriebsvereinbarung gemacht werden. Wenn Sie keinen Betriebsrat haben, muss jede/r einzelne Arbeitnehmer/in zustimmen. Dabei muss konkret bekannt sein, wo genau Kameras sind und was genau gefilmt wird. Zusätzlich ist eine Genehmigung der Datenschutzkommission nötig.
Bezahlt wird man fürs Arbeiten – umfangreiches privates Internetsurfen und Telefonieren ist in den meisten Betrieben unerwünscht und nicht gestattet. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verboten werden. Wenn Sie Ihre Arbeitskraft den ganzen Tag persönlich zur Verfügung stellen, muss gewährleistet sein, dass Sie kurze, wichtige Dinge trotzdem erledigen können, z. B. einen Arzttermin vereinbaren oder überprüfen, ob das Kind von der Schule heimgekommen ist. Auch wenn Sie Behördenwege über das Internet erledigen, ist dies möglich.
Liegt keine betriebsinterne Regelung über den E-Mail-Verkehr vor, dann ist eine private E-Mail-Nutzung im Sinne einer maßvollen Nutzung, d. h. in geringem Umfang und je nach betrieblicher Übung, erlaubt.
Private E-Mails dürfen vom Arbeitgeber nicht gelesen werden!
Aber auch die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails berührt ohne vorherige Ankündigung des Arbeitgebers die Menschenwürde!
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