Schutzklausel für Pensionen mit Stichtag 2025
Wegen der hohen Inflation der letzten Jahre gibt es auch für 2025 eine "Schutzklausel". Sie schützt Neu-Pensionist:innen vor Pensionsverlusten.
Unter Berufsschutz versteht man, dass Arbeitslose nur innerhalb ihres Berufsfeldes verwiesen werden dürfen und nicht auch auf andere Berufe am Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass das Verweisungsfeld deutlich kleiner ist und es bei gesundheitlichen Problemen eine höhere Chance auf eine Pensionierung aufgrund von verminderter Arbeitsfähigkeit gibt.
Florian M. hat als Jugendlicher eine Lehre zum Maler begonnen, sie jedoch nicht mit einer Lehrabschlussprüfung beendet. Danach war er bis zu seinem 58. Lebensjahr als Maler auf Baustellen beschäftigt. Da er diese Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben konnte, hat er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat seinen Antrag abgewiesen, da er als ungelernter Arbeiter noch andere Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Der Arbeiter hat sich bei der AK Hilfe gesucht, worauf die Arbeiterkammer Klage gegen den ablehnenden PVA-Bescheid eingebracht hat. Bei Gericht wurde vorgebracht, dass Florian M. trotz fehlendem Abschluss seiner Lehre Berufsschutz als angelernter Maler genießt. Im Zuge eines Fachgesprächs konnte der Mann nachweisen, dass er sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters besitzt und wurde der Berufsschutz somit bestätigt. Der Arbeiter ist nun in Invaliditätspension, da er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes innerhalb seines Berufsfeldes keine Tätigkeit mehr ausüben kann.
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