Liebe unter dem Mistelzweig
Manchmal beginnt Liebe im Job, vielleicht bei der Weihnachtsfeier. Schwierig, wenn sich beruflichen Hierarchien mischen oder die Beziehung vorbei ist.
Werden bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen, kann den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Diskriminierungs- oder Mobbingvorwurf treffen. Unbedenklich ist ein Ausschluss bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, wie etwa eine dringende betriebliche Notwendigkeit, Arbeit zur Zeit der Weihnachtsfeier zu verrichten.
Auch wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Teilnahme an der Veranstaltung absagen. In diesem Fall muss jedoch gearbeitet werden, während die Kolleginnen und Kollegen feiern. Weihnachtsfeiern finden jedoch meistens außerhalb der Arbeitszeit statt, in diesem Fall hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kein Recht, die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu beschneiden und die Teilnahme anzuordnen.
Die Weihnachtsfeier gehört nur dann zur Arbeitszeit, wenn sie während der Arbeitszeit stattfindet. Wird jedoch nach Ende der Arbeitszeit weitergefeiert, entstehen bei der Teilnahme keine Überstunden.
Selbst wenn die Weihnachtsfeier in der Freizeit stattfindet, handelt es sich um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum Arbeitsverhältnis, daher müssen Beschäftigte bei grobem Fehlverhalten, wie beispielsweise im Falle sexueller Belästigungen oder Beschimpfungen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Findet die Weihnachtsfeier während regulärer Arbeitszeiten statt, ist ein Alkoholverbot durch das Weisungsrecht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unproblematisch. Findet die Feier jedoch außerhalb der Arbeitszeit in der Freizeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statt, ist ein Alkoholverbot in der Regel nicht zulässig. Unbenommen bleibt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, keine alkoholischen Getränke zu bezahlen oder anzubieten.
Bei einem Unfall während einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber veranstaltete Feier für alle Beschäftigten handelt. Nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier entfällt der Versicherungsschutz. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein großer Teil der Kolleginnen und Kollegen die Weihnachtsfeier verlassen hat. Wenn einige Kolleginnen und Kollegen den Abend noch weiter gemeinsam fortsetzen, sind sie nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Wenn betrieblich nicht anders vereinbart, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Tag nach der Weihnachtsfeier, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt, auch pünktlich zur Arbeit erscheinen. Passiert dies nicht, hat man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
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