Bildungsteilzeit: Abrechnungen prüfen
Ein Mann verringerte seine Arbeitszeit in seiner Bildungsteilzeit – sein Chef reduzierte seinen Urlaub gleich mit. Die AK half.
Knapp vier Jahre war ein Grazer als Bauleiter beschäftigt. Seine Haupttätigkeit war die Besichtigung von Baustellen, wobei er regelmäßig Mehrarbeit und Überstunden leistete. Er übermittelte die von ihm selbst geführten Arbeitszeitaufzeichnungen monatlich per E-Mail seinem Chef, vereinzelt konsumierte er Zeitausgleich. Als er kündigte, hatte er ein offenes Zeitguthaben von 2.159,55 Stunden – umgerechnet entsprach das rund 65.000 Euro. Eine Intervention seitens der AK blieb erfolglos, man traf sich vor Gericht. Nachdem der Bauleiter in der Verhandlung signalisierte, dass er einem Vergleich zustimmen würde, bot ihm sein ehemaliger Arbeitgeber 5.000 Euro an – die natürlich als völlig unzureichend zurückgewiesen wurden. Der Grazer legte als Gegenangebot 43.300 Euro vor. Schlussendlich einigten sich der Bauleiter und sein ehemaliger Arbeitgeber auf einen Vergleichsbetrag von 37.650 Euro.
Innerhalb von sieben Monaten leistete ein Hausmeister 470 Überstunden. Der Mann, ein geschickter Handwerker, betreute und renovierte für eine obersteirische Firma ein Haus in Graz. Er arbeitete oft auch an Sonn- und Feiertagen. Der Hausmeister schrieb seine Arbeitszeiten genau mit und ließ diese Aufzeichnungen vom Chef bestätigen. Trotz der bestätigten Aufzeichnungen blieb das Unternehmen das Geld für die Überstunden schuldig. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kam der Mann zur Arbeiterkammer. Eine schriftliche Intervention der AK-Rechtsexpertin beim Arbeitgeber blieb erfolglos. Erst nach Einbringung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht kam Bewegung in die Sache. Um einen langwierigen Streit zu vermeiden, stimmte das AK-Mitglied einem gerichtlichen Vergleich zu. Der Mann bekam für 470 Überstunden, fehlendes Urlaubsgeld und als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub insgesamt 8.000 Euro.
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