Die Haushaltshilfe erhielt eine Nachzahlung von über 3.000 Euro.
Die Haushaltshilfe erhielt eine Nachzahlung von über 3.000 Euro. © megaflopp - stock.adobe.com, AK Stmk
25.3.2024

Haushaltshilfe erhielt 10 Jahre kein Urlaubsgeld

Ein Dienstgeber blieb alle Sonderzahlungen schuldig. Durch die Verjährungsfrist konnten nur die letzten drei Jahre verlangt werden.

Über zehn Jahre leistete eine 54-Jährige ihren Dienst als Haushaltshilfe vorbildlich ab – dennoch erhielt sie nicht alles ausbezahlt, was ihr zustand: Leider wurde die Frau erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses darauf aufmerksam, dass sie auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehabt hätte. Beides hatte sie während ihrer gesamten Beschäftigungsdauer aber nie ausbezahlt bekommen.

Verjährungsfrist schmälert Betrag

Obwohl der ehemalige Dienstgeber über zehn Jahre lang keine Sonderzahlungen ausbezahlte, konnten aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist leider nur noch die Sonderzahlungen der letzten drei Jahre gefordert werden. Dennoch zeigte sich ihr Ex-Chef weiterhin uneinsichtig. Erst nachdem die AK Klage einbrachte, lenkte der Mann ein und zahlte die geforderten Sonderzahlungen zur Gänze nach, sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Johannes Gruber: "Es konnte somit zumindest noch eine Nachzahlung von über 3.000 Euro für die Dienstnehmerin erzielt werden."

Kollektivvertrag gilt für alle

Sieht der Kollektivvertrag einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor, besteht dieser Anspruch auch für geringfügig Beschäftigte. "Offene Ansprüche verjähren jedoch nach drei Jahren", betont Gruber: "Darüber hinaus  kann durch sogenannte Verfallsklauseln die Frist zur Geltendmachung im Dienstvertrag oder durch Kollektivvertrag nochmals empfindlich verkürzt werden."

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