Jahresgehalt stand am Spiel
Verweigerung der Kurzarbeit ist kein Entlassungsgrund. Eine Steirerin bekam erst durch die Hilfe der AK die zustehende Abfertigung ausbezahlt.
Bei der Kündigung einer 56-jährigen Buchhändlerin hielt ihr Arbeitgeber sich nicht an die gesetzlichen Fristen. Die AK verhalf ihr zu einer Kündigungsentschädigung.
Knapp 40 Jahre war die Frau in einer Buchhandlung in Graz beschäftigt, als ihr Arbeitgeber ihr schriftlich die Kündigung mitteilte. Aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung hatte dieser eine Frist von fünf Monaten zum Quartalsende einzuhalten, die auch so im Schreiben berücksichtigt wurde. Die Kündigungsmitteilung landete jedoch nicht wie vorgesehen zum Monatsende im Postkasten der 56-Jährigen, sondern erst einige Tage später, mit Beginn eines neuen Monats. Dadurch verschob sich der nächstmögliche Kündigungstermin um weitere drei Monate.
"Für den Beginn der Kündigungsfrist ist nicht der Abgabezeitpunkt des Schreibens bei der Post, sondern der tatsächliche Eingang bei der Arbeiternehmerin oder dem Arbeitnehmer entscheidend", erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Lukas Lecker. Die Buchhändlerin hatte daher Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bis zum tatsächlichen Kündigungstermin. Dank Intervention der AK erhielt sie somit Gehalts- und Sonderzahlungen sowie Urlaubsersatzleistungen von rund 2.700 Euro. Der Arbeitsrechtsexperte rät grundsätzlich, sich nach einer Kündigungsmitteilung bei Fragen "rasch bei der AK zu melden, um etwaige Fristen nicht zu verpassen".
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