Wofür gibt es einen Dienstplan?
Eine Verkäuferin schildert ihren Alltag in einem Supermarkt, wo die Flexibilität der Beschäftigten überstrapaziert wurde – ein Fall von vielen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Mitlesen von E-Mails, Kontrolle des Surfverhaltens im Internet oder Auswertung der GPS-Daten: Technisch ist die Überwachung der Beschäftigten heute kein Problem und kommt im Supermarkt genauso vor wie in einer Fabrik oder einem Büro. Doch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nicht alles. Es gibt Einschränkungen: Grundsätzlich müssen die Beschäftigten und der Betriebsrat darüber informiert werden. Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Beschäftigten bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung. Das Datenschutzgesetz 2018 und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regeln eindeutig, dass Videoüberwachung zur Beschäftigtenkontrolle verboten ist
Zulässig ist die Videoüberwachung nur, wenn ein Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat, wie beispielsweise zum Schutz vor bzw. bei der Hilfe zur Aufklärung von Diebstählen oder Überfällen. Der Einsatz von Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein. "Ohne Zustimmung des Betriebsrates mittels Betriebsvereinbarung ist eine derartige Maßnahme unzulässig. In der Betriebsvereinbarung ist jedenfalls zu regeln,
was genau aufgezeichnet wird, für welche Dauer die Aufzeichnungen gespeichert (maximal 72 Stunden laut Gesetz) werden und welche Personen sowie unter welchen Voraussetzungen diese das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen haben", erklärt AK-Arbeitnehmerschutzexpertin Biljana Bauer. "Andernfalls bleibt nur noch der Weg zum Arbeitsgericht und/oder zur Datenschutzbehörde."
Angestellter frontal gefilmt
Seit 15 Jahren arbeitet Josef R. in einer Grazer Trafik, immer zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers. Von einem Tag auf den anderen wurden plötzlich ohne Vorwarnung und ohne die Zustimmung des 40-Jährigen zwei Videokameras installiert: Eine Kamera war auf ein Warenregal gerichtet, die zweite direkt auf seinen Platz hinter der Kassa. Der Grazer litt unter der ständigen Videoüberwachung, fühlte sich in seiner Menschenwürde verletzt. Schlaflose Nächte waren die Folge, obwohl sich der Angestellte
nie etwas zu Schulden kommen hatte lassen.
So nicht erlaubt
Zusammen mit zwei weiteren Arbeitskollegen ließ sich der 40-Jährige bei der AK beraten und auf ein klärendes Gespräch mit dem Chef vorbereiten. "Diese Form der Überwachung ist jedenfalls verboten. Klar unzulässig ist es daher, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsleistung von im internen Bereich tätigen Beschäftigten durch Kameras beobachten", erklärt AK-Arbeitnehmerschutzexpertin Biljana Bauer. Nach dem Gespräch mit ihrem Chef wurde die Kamera, die auf den Arbeitsplatz gerichtet war, entfernt.
Chef mit Kamera auf Fehlersuche
"Eine Videoüberwachung im Betrieb soll der Vermeidung von strafbaren Handlungen dienen, nicht aber dem Zweck der Mitarbeiterkontrolle", stellt AK-Arbeitnehmerschutzexpertin Biljana Bauer klar. Daher dürfen Auswertungen der Aufzeichnungen auch nur bei Verdachtsmomenten durchgeführt werden. Bei einer 20-jährigen Verkäuferin wurde diese Regel über Bord geworfen und sie wurde mit den Worten: „Die Ware wurde falsch einsortiert. Es ist alles am Video zu sehen.“ konfrontiert. Die junge Frau war völlig überrumpelt und fassungslos, hieß es doch immer, die Videoüberwachung sei nur wegen der Kunden installiert. Auch hätte sie ihren Fehler bei einem normalen Mitarbeitergespräch auf jeden Fall eingestanden, hatte sie diesen doch nicht mit Absicht begangen.Gegen das Gesetz
"In diesem Fall ist die Auswertung unzulässig und zudem ohne Betriebsrat erfolgt", sagt Bauer. Der Vorfall führte dazu, dass das Unternehmen ab nun bei Auswertungen zwei Passwörter benötigt, wovon eines der Betriebsrat hat. Die Verwarnung der überwachten Verkäuferin wurde zurückgenommen.
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