OGH-Urteil unterstützt Zusteller
Ohne dass seine Leistung beanstandet wurde, wurden einem Zusteller bei Beendigung seines Dienstverhältnisses 1.200 Euro abgezogen. Die AK half.
Kurz und bündig: Ein obersteirisches Metallunternehmen wollte seinen Betriebsratsvorsitzenden (BRV) loswerden. Der 49-Jährige setzte sich neben seinem Job im Drei-Schichtsystem als Arbeiter-BRV für die Belange seiner rund 100 Kollegen und Kolleginnen ein. Das Unternehmen warf ihm beharrliche Pflichtverletzungen vor und stellte schließlich vor fünf Jahren einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht. AK-Jurist Jörg Obergruber erklärt: "Ein Betriebsrat genießt einen besonderen Kündigungsschutz und darf nur nach Erlaubnis vom zuständigen Gericht gekündigt werden."
Konkret wurde dem Betriebsschlosser vorgeworfen, dass er als nicht freigestellter BRV zu viele Betriebsratsstunden in Anspruch nahm und auch teilweise seinen Schichten fernblieb, um Betriebsratstätigkeiten vorzunehmen, die nach Ansicht des Arbeitgebers jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hätten. Die Firma vertrat den Standpunkt, dass er seine arbeitsrechtlichen Pflichten als Betriebsschlosser verletze, und verwarnte ihn insgesamt sechs Mal, bevor um die Kündigung angesucht wurde. Sowohl das Landesgericht Leoben als auch das Oberlandesgericht Graz gaben der Klage des Arbeitgebers statt: Beide Instanzen waren der Ansicht, dass der 49-Jährige seine arbeitsvertraglichen Pflichten weiter verletzen werde, trotz der mehrfach erfolgten Verwarnungen.
"Es wurde allerdings bereits im Verfahren am LG Leoben darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Klage verspätet eingebracht hat, weil sie nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgte", so Obergruber und schildert rückblickend: "Der Anlass, der den Arbeitgeber die Klage einbringen ließ, war ein Beratungsgespräch des BRV bei der Gewerkschaft während seiner Arbeitszeit. Aber der Arbeitgeber brachte die Klage erst zehn Tage später ein." Der Oberste Gerichtshof (OGH), als letzte Instanz, wies den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung schlussendlich ab: Der BRV brauche nach über einer Woche nicht mehr damit rechnen, dass seine Abwesenheit noch zum Anlass für die Einleitung eines Kündigungsverfahrens genommen werde. "Laut diesem Urteil ist der BRV wiedereinzustellen und er hat daher ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis", so Obergruber und ergänzt: "Dem 49-Jährigen ist sämtliches Entgelt seit seinem Ausscheiden aus der Firma nach dem ersten Urteil bis zur nunmehrigen Entscheidung des OGH im September 2024 nachzubezahlen."
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