Arbeitslosengeld trotz geringfügiger Nebenbeschäftigung
Folgt auf das Ende einer Teil- oder Vollzeitarbeit eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, verhindert dies den Arbeitslosengeldbezug.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es neue Regeln für arbeitslose Menschen. Jetzt muss man sich nach einer Unterbrechung (zum Beispiel durch Krankheit oder einen Auslandsaufenthalt) gleich am nächsten Tag beim AMS melden - anstatt innerhalb einer Woche. Auch das Online-System „eAMS-Konto“ wird wichtiger. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
Seit 1. Juli 2025 kann man sich nur noch auf zwei Arten arbeitslos melden:
Das AMS empfiehlt, die Online-Services des eAMS -Konto zu nutzen. Aber wenn Ihnen das nicht möglich ist, können Sie auch weiterhin persönlich zum AMS gehen.
Wenn Sie sich über das eAMS-Konto arbeitslos melden, müssen Sie nur dann persönlich zum AMS gehen, wenn:
Wichtig:
In beiden Fällen ist seitens des AMS innerhalb von zwei Wochen ein persönlicher Termin vorzuschreiben. Dieser Termin ist verpflichtend. Wenn Sie ihn ohne wichtigen Grund versäumen, bekommen Sie kein Geld.
In anderen Fällen kann das AMS auf einen persönlichen Termin verzichten – vor allem dann, wenn Sie schon früher Arbeitslosengeld bekommen haben.
Der Termin kann auch schon vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes stattfinden.
Wenn Sie nur Unterlagen zur Antragstellung nachreichen sollen und das nicht rechtzeitig tun (binnen der vom AMS gesetzten Frist), beginnt der Geldbezug später.
Das AMS kann jederzeit weitere persönliche Termine vorschreiben – zum Beispiel zur Kontrolle.
Seit dem 1. Juli 2025 müssen Sie sich schneller wieder beim AMS melden, wenn Ihre Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde (z. B. wegen Krankheit oder einer Auslandsreise).
Neu:
Sie müssen sich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der Unterbrechung wieder beim AMS melden – nicht mehr erst nach einer Woche.
Die Wiedermeldung ist möglich:
Nicht erlaubt: Brief oder E-Mail.
Auch wenn sie das AMS schon vorher informiert haben, wann Ihre Unterbrechung endet, müssen Sie sich trotzdem aktiv wieder melden. Sonst bekommen Sie möglicherweise kein Geld mehr.
Das AMS schickt Ihnen nur dann eine Mitteilung über das Ende des Leistungsbezuges, wenn:
Egal, ob Sie während Ihrer Krankheit Krankengeld bekommen haben oder nicht:
Am Tag nach dem Krankenstand müssen Sie sich wieder beim AMS melden.
Außerdem müssen Sie eine ärztliche Bestätigung abgeben – innerhalb einer Frist, die das AMS vorgibt.
Wenn Sie ein eAMS-Konto haben, müssen Sie es verwenden.
Das bedeutet:
Es ist nicht vorgeschrieben, wann am Tag Sie das Konto prüfen – aber es ist ratsam, öfter reinzuschauen.
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
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