Glückliche Frau mit Geldscheinen
Oft geht es um sehr hohe Summen, die Arbeitgeber schuldig bleiben. Aber für viele Menschen zählt jeder Euro, deshalb kämpfen die AK-Expertinnen und -Experten auch um noch so kleine Beträge. © Asier - stock.adobe.com, AK Stmk
4.4.2022

AK streitet um geringe Beträge – Kleinverdiener brauchen jeden Euro

Für viele war das Leben immer schon teuer, das Notwendige nur unter Mühen zu beschaffen. Deshalb ist es für die Arbeiterkammer selbstverständlich, dass für unsere Mitglieder auch um kleine und kleinste Beträge gestritten wird. Hier sind vier Beispiele aus dem Arbeitsrecht.

Dienstgeber versuchen oft das Arbeitsrecht zu ihren Gunsten auszulegen. In diesem Fall ging es um ein Aufrechnen von Minusstunden für die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung. Unser AK-Mitglied war bei einer Reinigungsfirma rund drei Jahre beschäftigt und wurde durch den Dienstgeber gekündigt. Da die Frau ihren Urlaub nicht zur Gänze konsumiert hatte, bestand bei Jobende ein offener Urlaubsanspruch, für den ihr laut Gesetz eine Ersatzleistung in Form eines Geldbetrags zusteht. Im Rahmen der Endabrechnung wurde der Reinigungsfrau jedoch unter dem Punkt Urlaubsersatzleistung nichts ausgezahlt. Die Arbeitnehmerin wandte sich an die Arbeiterkammer um Hilfe. Auf die schriftliche Intervention beim Arbeitgeber wandte dieser ein, er habe den offenen Resturlaub mit Minusstunden verrechnet.

Minusstunden aufrechnen illegal

AK-Juristin Diana Bernreiter: "Das ist rechtlich nicht zulässig, und es wurde mit der Arbeitnehmerin auch keine entsprechende Urlaubsvereinbarung getroffen." Schließlich wurde der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Urlaubsersatzleistung klagsweise durchgesetzt. Die Frau erhielt aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls gegen die Firma eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 400 Euro.

Lohnzahlung bis zur Genesung

Kosten sparen auf Kosten der Beschäftigten – die Arbeiterkammer sorgt dafür, dass das im Rahmen der Gesetze bleibt. Ein Bauhilfsarbeiter war knapp drei Monate lang Vollzeit beschäftigt gewesen, als er krank wurde. Worauf seine Firma ihn gleich nach der Krankmeldung kündigte. Bis hierher war alles noch rechtens, doch dass der Dienstgeber den Lohn des Arbeiters nur bis zum Tag der Kündigung abrechnete, war klar gegen das Gesetz, sagt AK-Expertin Bernreiter: "Dem Arbeitnehmer steht bei einer Kündigung während des Krankenstandes die volle Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus für die Dauer von bis zu sechs Wochen oder wie hier in diesem Fall bis zum Ende des Krankenstandes zu." Nach einer Mahnklage der Arbeiterkammer sah das auch die Firma ein und zahlte dem Arbeiter rund 600 Euro.

Urlaub zu Unrecht abgezogen

Wegen 110 Euro trafen sich eine 16-jährige Südsteierin und ein Lebensmittelkonzern auf Betreiben der Arbeiterkammer vor dem Arbeitsgericht. Die Jugendliche war für neun Stunden pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten angestellt gewesen. In einem Monat leistete sie 1,84 Überstunden, die ihr nicht abgegolten wurden. Zudem wurde der Jugendlichen Urlaub abgezogen, den sie nicht konsumiert hatte. Schlussendlich bezahlte die Firma die Forderungen, so AK-Jugendexpertin Barbara Huber.

Pflichtpraktikum war Fehlschlag

Für eine junge Grazerin hatte es sich gut angehört. In einer Apotheke könne sie das von ihrer Schule vorgeschriebene Pflichtpraktikum absolvieren. Doch schon zwei Tage nach dem Start – also noch in der vereinbarten Probezeit – war Schluss, die Apotheke wollte das Mädchen doch nicht. Alexander Perissutti von der AK-Jugend verhalf ihr zu 60 Euro für die zwei Tage und zu einer Bestätigung für die Schule, dass sie es probiert hatte.

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

05-7799-0

Anfragen bitte via Formular.

Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.

Das könnte Sie auch interessieren

Während des ersten Lockdowns saß die 40-Jährige in ihrer Heimat fest: Trotz aller Bemühungen konnte sie weder per Zug, Bus noch Flugzeug zu ihrem Arbeitsplatz in Österreich gelangen.

Entlassung: Küchenhilfe saß im Ausland fest

Da eine Frau wegen der Corona-Beschränkungen nicht nach Österreich zurückkehren konnte, wurde sie entlassen – zu Unrecht, wie ein Gericht klarstellte.

Nach knapp 40 Jahren in der Buchhandlung wurde die Frau gekündigt.

Verstoß gegen Kündigungsfrist

Bei der Kündigung einer 56-jährigen Buchhändlerin hielt ihr Arbeitgeber sich nicht an gesetzliche Fristen. Die AK verhalf ihr zu einer Entschädigung.