Nachtclub-Chefin trickste bei Gehalt
Mit 100 Euro in bar pro Arbeitstag wurde eine Kellnerin bezahlt – blöd nur, dass der Lohnzettel am Ende des Monats einen höheren Betrag aufzeigte.
Mehr als 30 Jahre lang war Herr K. bei verschiedenen Firmen tätig. Nach 15 Jahren endete sein letztes Dienstverhältnis, was einige Herausforderungen mit sich brachte: Wie ist die Sozialplanzahlung zu versteuern?
Nach der einvernehmlichen Auflösung bekam Herr K. eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von sechs Monatsentgelten, plus eine Sozialplanzahlung in Höhe von 200.000 Euro brutto. Davon wurden dem Kundenbetreuer 100.000 Euro an Steuern abgezogen. Daraufhin wandte er sich an die AK-Außenstelle Liezen, um seine Endabrechnung zu überprüfen – mit Augenmerk auf den Lohnsteuerabzug.
Der Dienstgeber hatte bei der Berechnung der Viertelregelung nur einen Teil der laufenden Bezüge von Herrn K. herangezogen. Die Zwölftelregelung wurde völlig außer Acht gelassen. Der Arbeitgeber rechtfertigte sich damit, dass ihm keine Vordienstzeiten bekannt seien und Herr K. beweisen müsse, keine Abfertigungen von seinen bisherigen Dienstgebern erhalten zu haben. Den fehlenden Betrag aus der Viertelregelung von 6.000 Euro zahlte er aber sofort nach.
Herr K. konnte keine Unterlagen aus früheren Dienstverhältnissen vorweisen. Er erhielt kaum Antworten seiner ehemaligen Arbeitgeber, da manche Firmen gar nicht mehr existieren. "Wir haben dem Dienstgeber einen Versicherungsdatenauszug übermittelt und so die Vordienstzeiten nachgewiesen", schildert AK-Außenstellenleiterin Petra Kupfner. Um nachzuweisen, dass er bisher keine gesetzlichen oder freiwilligen Abfertigungen erhalten hat, konnte er vom Finanzamt wenigstens die Jahreslohnzettel ab 1994 vorlegen.
"Ein lückenloser Urkundenbeweis ist nicht erforderlich und nicht zumutbar, insbesondere dann, wenn Firmen nicht mehr existieren", fasst Kupfner eine Entscheidung der damals zuständigen Verwaltungsinstanz zusammen. Daraufhin wurde die Zwölftelregelung berücksichtigt und Herr K. erhielt weitere 24.000 Euro. Kupfner: "In Summe haben wir Herrn K. zu 30.000 Euro an Nachzahlung verholfen."
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