KAGes: Urlaubsersatzleistung zu gering
Das Land muss rechtlich bei der Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses nachbessern. Es können Nachzahlungen gefordert werden.
Grundsätzlich hat man Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Abhängig davon, ob man eine 6-Tage-Woche hat oder fünf Tage pro Woche arbeitet, beträgt der Anspruch somit 30 Werktage oder 25 Arbeitstage.
Nein, der Urlaub entsteht innerhalb der ersten sechs Monate anteilsmäßig, bei einer 5-Tage-Woche kommen also pro Monat rund zwei Urlaubstage dazu.
Grundsätzlich berechnet sich das Urlaubsjahr vom Eintritt in das Dienstverhältnis. Oft wird aber auf das Kalenderjahr umgestellt. Dann bekommt man zu Jahresbeginn den neuen Urlaub.
Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist. Das bedeutet, dass man drei Jahre Zeit hat für den Urlaubsverbrauch, danach gilt er als verjährt. Sofern mich der Dienstgeber nachweislich am Konsum des Urlaubs gehindert hat, tritt keine Verjährung ein.
Ja, auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf zumindest fünf Wochen Urlaub pro Jahr.
Nein, Urlaub gehört zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart. Dies betrifft sowohl die Dauer als auch den Termin.
Nein, grundsätzlich bleibt die Vereinbarung aufrecht. Nur in Ausnahmefällen kann bei schwerwiegenden Gründen wie einem Betriebsnotstand die Urlaubsvereinbarung einseitig aufgehoben werden. Etwaige Stornokosten müssen dann von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getragen werden.
Einseitig kann Urlaub nicht angeordnet werden, dies gilt auch für einen Betriebsurlaub. Oft wird ein solcher im Arbeitsvertrag mitvereinbart. Eine solche Vereinbarung hat auch für die Folgejahre Gültigkeit, sofern ausreichend Urlaubstage verbleiben, die man selbst einteilen kann.
Sofern die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, verdrängt der Krankenstand den Urlaub. Voraussetzung ist jedoch die umgehende Meldung an den Arbeitgeber und die unaufgeforderte Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nach Dienstantritt.
Man erhält den Grundlohn oder das Grundgehalt und dazu sonstige Entgeltbestandteile wie Überstunden, Zulagen oder Provisionen im Durchschnitt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen. Zusätzlich zu diesem Urlaubsentgelt gibt es noch das Urlaubsgeld. Auf diese Sonderzahlung, die auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt genannt wird, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt.
Nein, der Urlaub dient der Erholung und darf daher nicht in Geld abgelöst werden.
Auch während der Kündigungsfrist bleibt Urlaub Vereinbarungssache. Somit haben weder ich noch der Chef das Recht, den Urlaub einseitig zu bestimmen.
Nein. Der Urlaub dient der Erholung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf daher keine Bereitschaft oder Arbeit im Urlaub anordnen bzw. dürfen Beschäftigte es ablehnen.
Nein. Ausnahme: Schafft man es aufgrund triftiger Gründe wie Fluglotsen-Streiks oder Schneechaos auf dem Flughafen nicht pünktlich zurück zur Arbeit, sollte man dem Arbeitgeber unbedingt ehestmöglich Bescheid geben. Tipp: Am besten schriftlich bzw. eben so, dass man es nachweisen kann.
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