Pflegeheim schuldete Weizerin 9.100 Euro
Monatelang wurden einer alleinerziehenden Diplomkrankenschwester keine Zulagen ausbezahlt. Dank der AK Weiz bekam sie die Auszahlung ihrer Ansprüche.
Für manche Berufsgruppen gilt: Die Fahrzeit zur Baustelle oder zur ersten Kundin/dem ersten Kunden ist Arbeitszeit. Diese Zeiten heißen je nach Kollektivvertrag Wegzeit, Fahrzeit oder Lenkzeit. Die Entlohnung ist unterschiedlich geregelt.
Der Fall eines Lehrlings, der seine Überstunden nicht bezahlt bekam, ist Ausgangspunkt dieses Aufrufes des AK-Arbeitsrechts, sich genaue Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, die Wegzeiten und den Arbeitsort zu machen. Bei der Kontrolle der Abrechnung des Installateurlehrlings hatten die Überstunden und Ansprüche aus der Beendigung des Lehrverhältnisses gefehlt. Nicht angeführt waren auch die im Kollektivvertrag festgelegten Entgelte der Wegzeiten für die Fahrt zu den Baustellen. Der junge Mann bekam letztlich mit Hilfe der Arbeiterkammer und des Gerichts für die drei Monate Lehrzeit 1.150 Euro nachgezahlt.
Die Wegzeiten zur Baustelle sind in vielen Kollektivverträgen geregelt, etwa im KV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe und Industrie, KV Bauhilfsgewerbe, KV Baugewerbe, KV Dackdecker und weitere. Die Bestimmungen sind unterschiedlich und müssen für jeden Einzelfall geprüft werden.
Seit wenigen Jahren neu ist, dass auch Beschäftigte im Außendienst für die Fahrt vom Wohnort zur ersten Kundin oder dem ersten Kunden und von der letzten Adresse zurück zum Wohnort bezahlt werden müssen. Das hat der OGH entschieden. Geklagt hatte der Betriebsrat eines Heizungstechnik-Unternehmens, das Beschäftigte zur Wartung der Anlagen herumgeschickt hatte.
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