AK-Juristin Verena Stiboller berät, was man bei einer Kündigung tun sollte und ob man dagegen etwas unternehmen kann.
AK-Juristin Verena Stiboller berät, was man bei einer Kündigung tun sollte und ob man dagegen etwas unternehmen kann. © Temel, AK Stmk
10.5.2021

Was tun bei einer Kündigung?

Nicht nur wegen Corona werden Beschäftigte gekündigt. Auf Seiten der Unternehmen gibt es viele Gründe dafür und auch Beschäftigte kündigen ihren Job aus unterschiedlichen Motiven. Wie immer auch das Arbeitsverhältnis beendet wurde, die Endabrechnung sollte man unbedingt genau studieren. Wer sich nicht auskennt, Zweifel an den angeführten Positionen hat oder sogar sicher ist, dass die Abrechnung nicht stimmt, sollte die Fachleute des AK-Arbeitsrechts beiziehen.

Juristin Verena Stiboller: "In vielen Fällen ist die Abrechnung falsch, es fehlen Überstunden, ein nicht verbrauchter Urlaub wurde falsch berechnet oder auf Zulagen und andere Zahlungen wurde vergessen." Sollte eine Differenz zur Endsumme herauskommen, hilft die Arbeiterkammer dabei, dass das fehlende Geld nachgezahlt wird. Falls eine – meist schriftliche – Intervention beim ehemaligen Dienstgeber nicht hilft, gehen die Juristinnen und Juristen der Arbeiterkammer vor Gericht.

Anfechtung der Kündigung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man gegen eine Kündigung vorgehen, sagt die Juristin: "Wer in einem Betrieb mit fünf oder mehr Beschäftigten arbeitet und mindestens sechs Monate dabei ist, kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit bei Gericht anfechten, falls der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat, oder auch wegen eines unzulässigen Motivs." Das Ziel der Anfechtung ist eine Weiterbeschäftigung im Betrieb. Ab dem Zugang der Kündigung heißt es rasch handeln, sagt Stiboller: "Für eine Anfechtung bei Gericht steht nur eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung." Vor Gericht wird geprüft, ob die Kündigung sozialwidrig war oder ein unzulässiges Motiv vorliegt, erklärt die Juristin: "Sozialwidrig ist es, wenn wesentliche Interessen des Beschäftigten beeinträchtigt sind. Für die Sozialwidrigkeit spricht, dass man in absehbarer Zeit keine Arbeit mit einem vergleichbaren Einkommen findet." Der Dienstgeber kann aber die Kündigung mit wirtschaftlichen oder personenbezogenen Gründen rechtfertigen. Gerade in Corona-Zeiten werden viele Kündigungen wirtschaftlich begründet.

Vater mit zwei kleinen Kindern

Hier als Beispiel der Fall eines 48 Jahre alten Angestellten, dem nach 20 Jahren gekündigt wurde. Der Mann ist Vater von zwei kleinen Kindern, seine Frau arbeitet auf Teilzeitbasis. Der Verdienst lag über dem Kollektivvertrag. Stiboller: "Für ihn haben wir eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit bei Gericht bekämpft. Noch vor einem Urteil wurde ein Vergleich erzielt." Der Mann erhielt zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung von neun Monatsentgelten eine freiwillige Zahlung von 39.000 Euro.

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