Anspruch auf Urlaub
ArbeitnehmerInnen haben ein Recht auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Wissenswertes von „Arbeiten im Urlaub“ bis „Verjährungsfrist“.
Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss der Arbeitgeber offenen Urlaub auszahlen (Urlaubsersatzleistung).
Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist aliquot (anteilig)
auszuzahlen; bereits konsumierte Urlaubstage sind abzuziehen. Offener,
nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren ist zur Gänze auszuzahlen.
hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.
Offener Urlaub in Werktagen =
30 Werktage (Gesamtanspruch für 1 Jahr) : 365 Kalendertage x im Urlaubsjahr zurückgelegte Kalendertage minus bereits konsumierte Urlaubstage.
Urlaubsersatzleistung =
(Monatsentgelt + 1/12 Urlaubszuschuss + 1/12 Weihnachtsremuneration) : 26 (bei Berechnung in Werktagen) x Anzahl der oben berechneten offenen Urlaubstage.
Mit Monatsentgelt ist hier das regelmäßige Entgelt gemeint. Es enthält neben dem Monatslohn/ -gehalt unter anderem auch regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden, Zulagen, Zuschläge usw., sowie Leistungsentgelte (z.B. Akkordlohn, Prämie) nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.
Dann finden Sie genauere Informationen zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung in unserem Ratgeber für Urlaubsrecht.
Achtung!
Wenn Sie verschuldet entlassen werden oder "unberechtigt austreten", wird die Urlaubsersatzleistung anders berechnet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer AK Arbeitsrechtsberatung in Verbindung!Tipp
Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz (bei Mitgliedschaft) oder den AK-Rechtsexpert:innen.
Anfragen bitte via Formular.
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