Arbeiten im Insolvenzfall
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt das Arbeitsverhältniss unberührt. Nur der Insolvenzverwalter kann bestehende Arbeitsverhältnisse beenden.
Die Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Corona-Krise werden aller Voraussicht nach sowohl zu einer Zunahme der Insolvenzen als auch der davon betroffenen Arbeitnehmer führen. Damit AK-Mitglieder nicht monatelang bis zur ersten Zahlung des Insolvenz-Entgelts warten müssen, springt die AK Steiermark mit einem zinslosen Darlehen ein.
"Ziel der Corona-Überbrückungshilfe ist die Sicherung des Lebensunterhaltes der kammerzugehörigen Arbeitnehmer, einschließlich Lehrlingen", erklärt AK-Präsident Josef Pesserl. Aus Erfahrungswerten der vergangenen Jahre ist bekannt, dass es bis zur ersten Zahlung des Insolvenz-Entgelts im Durchschnitt zwei Monate dauert. Bruno Sundl, Leiter der AK-Abteilung Insolvenz: "Diese Durchschnittswerte werden bei einer zu erwartenden Insolvenzwelle nicht zu halten sein." Die Zeit bis zur Erstzahlung soll durch die Hilfe überbrückt werden.
Das zinsenlose Darlehen kann bis zur Höhe von 70 Prozent des laufenden Entgeltes (ohne anteilige Sonderzahlungen und Überstunden), maximal jedoch 2.000 Euro netto je Monat, betragen. Das Darlehen kann für maximal drei Monate, gesamt also 6.000 Euro, beantragt werden. Für die Bestimmung der Höhe des Darlehens ist die bei Gericht eingebrachte Forderungsanmeldung heranzuziehen. Das Darlehen wird in erster Linie durch Einbehalt des Insolvenz-Entgeltes am Treuhandkonto des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen (ISA) Steiermark in der Höhe des Darlehens getilgt.
Auf eine Vorfinanzierung des Insolvenz-Entgelts besteht kein Rechtsanspruch. Der Antragsteller muss Mitglied der AK Steiermark sein. Die Ansprüche können nachgewiesen werden durch Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, Masseverwalteranerkenntnis, vom Masseverwalter bestätigtes Forderungsverzeichnis. Die Vorfinanzierung ist für Insolvenzen bis 31. Dezember 2021 befristet und gebührt frühestens für Insolvenzen ab 15. März 2020.
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