Arbeiten im Insolvenzfall
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt das Arbeitsverhältniss unberührt. Nur der Insolvenzverwalter kann bestehende Arbeitsverhältnisse beenden.
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise und die wirtschaftlichen Verwerfungen seit Beginn des Krieges in der Ukraine haben Betriebe und Beschäftigte schwer getroffen. In den kommenden Monaten ist eine Zunahme der Insolvenzen zu befürchten, davon werden auch viele steirische Beschäftigte betroffen sein. Damit AK-Mitglieder nicht monatelang bis zur ersten Zahlung des Insolvenz-Entgelts warten müssen, verlängert die AK Steiermark ihre im Frühjahr 2020 eingeführte Corona-Hilfe bis Ende 2024.
"Ziel der Corona-Überbrückungshilfe ist die Sicherung des Lebensunterhaltes der kammerzugehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Lehrlingen", erklärt AK-Präsident Josef Pesserl. Aus den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre ist bekannt, dass es bis zur ersten Zahlung des Insolvenz-Entgelts im Durchschnitt zwei Monate dauert, wie Gernot Lasnik, Leiter der AK-Abteilung Insolvenz betont: "Diese Durchschnittswerte werden bei zunehmenden Insolvenzen nicht zu halten sein." Die Zeit bis zur Erstzahlung soll durch die AK-Hilfsgelder überbrückt werden.
Das zinsenlose Darlehen kann bis zur Höhe von 70 Prozent des laufenden Entgeltes (ohne anteilige Sonderzahlungen und Überstunden), im Höchstfall jedoch 2.000 Euro netto je Monat, betragen. Das Darlehen kann für maximal drei Monate, gesamt also 6.000 Euro, beantragt werden. Für die Bestimmung der Darlehenshöhe ist die bei Gericht eingebrachte Forderungsanmeldung heranzuziehen. Das Darlehen wird in erster Linie durch Einbehalt des Insolvenz-Entgeltes am Treuhandkonto des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen (ISA) Steiermark in der Höhe des Darlehens getilgt.
Auf eine Vorfinanzierung des Insolvenz-Entgelts besteht kein Rechtsanspruch. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss Mitglied der AK Steiermark sein. Die Ansprüche können nachgewiesen werden durch Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, Masseverwalteranerkenntnis, vom Masseverwalter bestätigtes Forderungsverzeichnis. Die Vorfinanzierung ist für Insolvenzen bis 31. Dezember 2023 befristet.
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