Eine Social-Media-Assistentin leistete innerhalb von vier Monaten 120 Mehrstunden.
Eine Social-Media-Assistentin leistete innerhalb von vier Monaten 120 Mehrstunden. © muse studio - stock.adobe.com, AK Stmk
23.10.2023

All-in-Vertrag deckte 120 Mehrstunden nicht ab

Fast täglich blieb eine 23-Jährige in ihren Job als Social-Media-Assistentin länger im Büro. Ihr engagierter Einsatz wurde am Ende aber nicht entlohnt.

Über 120 Mehrstunden innerhalb von vier Monaten machte eine junge Social-Media- Assistentin. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden ihr diese aber nicht ausbezahlt, weshalb sie sich an die AK wandte. Die 23-Jährige hatte einen Vertrag über zehn Stunden pro Woche mit einem fixen monatlichen Gehalt abgeschlossen. Ebenso wurde vereinbart, dass in diesem Monatsgehalt auch alle geleisteten Mehrleistungen enthalten sind (All-in-Vereinbarung).

Kein Grundgehalt im Vertrag

Grundgehalt und die Höhe der Überzahlung, durch die Mehrleistungen abgedeckt sein sollten, waren nicht ausgewiesen. Seit 2016 gilt für neu abgeschlossene All-in-Verträge: Wird das Grundgehalt nicht angegeben, sondern lediglich ein Gesamtentgelt, besteht Anspruch auf das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen. Aus Sicht der AK war das vereinbarte Gesamtentgelt der 23-Jährigen bereits für die vereinbarte Normalarbeitszeit von zehn Wochenstunden als branchen- und ortsüblich anzusehen, sodass damit keine Mehrleistungen abgedeckt sein konnten. Durch Intervention der AK erhielt die Assistentin schließlich über 2.000 Euro von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nachbezahlt.

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