2.9.2025

Arbeitslosengeld: Zuverdienst wird begrenzt

Der geringfügige Zuverdienst zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird schon lange kritisch diskutiert. Der Gesetzgeber hat sich nun auf eine Änderung geeinigt, die 2026 wirksam wird.
Das durchschnittliche Arbeitslosengeld lag zuletzt bei 1.200 Euro pro Monat. Für die meisten reicht diese Summe gerade dafür, die notwendigsten Ausgaben abzudecken. Wenig erstaunlich daher, dass ein geringfügiger Zuverdienst (2025: maximal 551 Euro pro Monat) in Anspruch genommen werden muss. Die Kritik daran: Somit sinke die „Motivation“ sich eine Teil- oder Vollzeitstelle zu suchen. Ab 1. Jänner 2026 wird nun das Prinzip des geringfügigen Zuverdiensts neu geregelt und nur mehr unter gewissen Voraussetzungen möglich sein. 

Ausnahmen für den Zuverdienst

Wer neben seinem Teil- oder Vollzeitjob seit mehr als einem halben Jahr zusätzlich geringfügig gearbeitet hat, soll diese geringfügige Beschäftigung fortsetzen können, wenn der Hauptjob endet. Langzeitarbeitslose dürfen ein halbes Jahr geringfügig dazuverdienen. Auch wer ein Jahr lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezieht, darf künftig im Anschluss sechs Monate geringfügig arbeiten, ohne den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu verlieren. Bei Arbeitslosen ab 50, Personen mit Behindertenpass oder jenen, die zum Kreis der begünstigt Behinderten zählen, ist ein geringfügiger Zuverdienst erlaubt, wenn seit einem Jahr Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wird. 

Übergangsphase zu Jahresbeginn

Der geringfügige Zuverdienst ist noch bis Ende 2025 ohne Einschränkungen möglich. Zum Jahreswechsel gibt es eine Übergangsphase: All jene, die nach der Neuregelung nicht geringfügig dazuverdienen dürfen, müssen bis 31. Jänner 2026 ihren geringfügigen Job beenden, um das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe ohne Unterbrechung beziehen zu können.

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