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Für gesicherte Entgeltansprüche – ausgenommen gesetzliche Abfertigung und eine allfällige Betriebspension, für welche eigene Limitbestimmungen gelten – gebührt Insolvenz-Entgelt in der Höhe der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.
Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ist limitiert mit der Höhe der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, das sind im Monat 10.740 Euro brutto (im Jahr 2020). Diese Höchstgrenze bezieht sich immer auf den jeweiligen monatlichen Entgeltanspruch ohne anteilige Sonderzahlungen, für welche die zweifache Höchstbeitragsgrundlage gesondert zur Anwendung kommt.
Wenn also einem (freien) Arbeitnehmer/einer (freien) Arbeitnehmerin z. B. drei Monatsgehälter nicht bezahlt wurden, erhält er/sie maximales Insolvenz-Entgelt für diese Gehälter in der Höhe von 3 x 10.740 Euro brutto. In der Praxis werden diese Höchstgrenzen kaum erreicht. Für Barauslagen (z. B. Benzinrechnungen), Aufwandersätze (z. B. Diäten) und Schadenersatzansprüche mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung gebührt das Insolvenz-Entgelt unlimitiert. Für Urlaubsersatzleistungen wird das Insolvenz-Entgelt ebenfalls limitiert, wobei für 26 Werktage Urlaub maximal 10.740 Euro brutto gewährt werden. Sonderbestimmungen bestehen auch für Firmenpensionen.
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