Arbeitslos: Was nun?
Die wichtigsten Infos über das richtige Vorgehen beim AMS, entscheidende Fristen und den Bezug des Arbeitslosengelds.
Es war schwierig genug, als die Firma, in der Frau Z. beschäftigt war, Insolvenz anmeldete und das Dienstverhältnis beendete. Die wirkliche Überraschung kam jedoch, als sie beim AMS das Arbeitslosengeld beantragte und dieses abgelehnt wurde. Der Grund? Frau Z. hatte zusätzlich zu ihrer Teilzeitarbeit eine zweite, geringfügige Arbeit bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt. In solchen und ähnlichen Umständen fanden sich seit April 2024 viele Arbeitslose wieder. Überraschend war es für die meisten deswegen, weil ein geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld eigentlich erlaubt ist. Viele Auflösungen geringfügiger Dienstverhältnisse waren die Folge.
AK-Sozialrechtsexperte Philipp Suppan erklärt: "Seit 1. April 2024 sind geringfügige Beschäftigungen, die neben einem anderen Dienstverhältnis ausgeübt werden, arbeitslosenversichert, wenn das gemeinsame Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet." Das AMS meinte nun, dass bei Beendigung einer dieser Tätigkeiten auch alle weiteren Beschäftigungen beendet werden müssten, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Für Frau Z. war die Beendigung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses aber keine Option, da sie auf eine Vollbeschäftigung hoffte. Sie musste also mehrere Monate von ihren Ersparnissen leben, da das AMS das Arbeitslosengeld verweigerte. In einem ähnlichen Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof nach Intervention der Arbeiterkammer nun, dass das Vorgehen des AMS gesetzwidrig war. Ein Dienstverhältnis, das für sich alleine betrachtet nie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, könne nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen und muss auch nicht für einen Monat unterbrochen werden. Da Frau Z. mit Hilfe der AK Beschwerde eingelegt hatte, wird ihr nun das Arbeitslosengeld nachträglich ausgezahlt werden.
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