Diskriminierung verboten!
Die Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung ist gesetzlich verboten. Doch wie wehrt man sich, wenn Arbeitgeber sich nicht daran halten?
Gebärdensprache
Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zu den Videos: Behindertenvertrauensperson + Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson.
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere Stellvertreter:innen zu wählen. Die Zahl der Stellvertreter:innen hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.
Die Stellvertreter:innen können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson die Aufgaben der Interessenvertretung auch dann wahrnehmen, wenn die Behindertenvertrauensperson anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen. Die Wahl sollte tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates (vereinfachtes Wahlverfahren) anzuwenden.
Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten 5 oder mehr begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und die Stellvertreter:innen zu wählen.
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (BVP) beträgt wie die des Betriebsrates 5 Jahre. Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrats müssen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein:e Stellvertreter:in, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein:e Stellvertreter:in gewählt werden.
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