Pflegeheim schuldete Weizerin 9.100 Euro
Frau B. war in einem privaten Pflegewohnheim Teilzeit beschäftigt. Regelmäßig wurde sie dort auch zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt: Die 40-Jährige musste von 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens erreichbar sein und jederzeit damit rechnen, ins Pflegeheim fahren zu müssen. "Für diese Zeit bekam Frau B. allerdings keine Rufbereitschaftszulage, wie es laut Kollektivvertrag festgelegt ist", so Daniela Praßl, Arbeitsrechtsexpertin der AK Weiz.
Fristen beachten
Allein für den Monat Jänner belief sich diese Zulage auf mehr als 600 Euro. Außerdem erhielt die Weizerin weder die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) noch eine Corona-Gefahrenzulage. "Um Ansprüche auf Zulagen rückwirkend geltend zu machen, gibt es je nach Kollektivvertrag unterschiedliche Verfallsfristen – meist zwischen drei und zwölf Monaten", macht die Arbeitsrechtsexpertin aufmerksam. Bei Unklarheiten empfiehlt sie daher eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Arbeiterkammer.
Praßl intervenierte im Fall der Diplomkrankenschwester rechtzeitig bei der Pflegeheimleitung und erreichte die vollständige Nachzahlung der Ansprüche in Höhe von 9.100 Euro für den neunmonatigen Beschäftigungszeitraum.
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