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Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt vor, wenn Sie Ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, jedoch jederzeit erreichbar sein müssen.
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf für maximal zehn Tage pro Monat (bzw lt. Kollektivvertrag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) vereinbart werden.
Haben Sie während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz, ist dies Arbeitszeit, die mit dem Normal-, Mehr- bzw. Überstundenlohn entlohnt wird. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Haben Sie kein Entgelt für die Rufbereitschaft vereinbart, besteht Anspruch auf das ortsübliche Entgelt. Dieses kann geringer sein, als das Entgelt für Arbeitszeit.
Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag keine Entgeltregelung für Rufbereitschaft vor, sollten Sie daher die Höhe der Bezahlung schriftlich vereinbaren