Arbeitszeit
In vielen Arbeitsverträgen ist die Verpflichtung zur Leistung von Mehr- oder Überstunden vorgesehen.
Nicht bezahlte Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder Überstunden verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Verfallsklausen in Arbeitsverträgen zielen darauf ab, diese gesetzliche Verjährungsfrist zu verkürzen.
Solche Verfallsklauseln können sehr weitreichend sein und alle arbeitsrechtlichen Ansprüche betreffen. So kommt es recht häufig vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von wenigen Monaten nicht mehr eingeklagt werden können, wenn die Bezahlung nicht schriftlich gefordert wurde. Aber auch Kollektivverträge können Verfallsklauseln enthalten. Lesen Sie daher in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag nach und fordern Sie offene Ansprüche mittels eingeschriebenen Briefes rechtzeitig ein!
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