Arbeiten in der Weihnachtszeit
Wie Sie die stille Zeit stressfrei überstehen.
Lange Samstage, Arbeiten am Feiertag, viele Überstunden. Den Handelsangestellten stehen wieder anstrengende Wochen bevor. So dürfen Beschäftigte im Handel an allen vier Einkaufssamstagen arbeiten. Auch am 8. Dezember stehen Handelsangestellte in den Geschäften, dafür gibt es Bezahlung und Ersatzfreizeit. Am Weihnachts- und Silvestertag hat um 13 bzw. um 17 Uhr Schluss zu sein. Wenn nicht, muss es entsprechend entlohnt werden.
Arbeiten Handelsangestellte unterm Jahr an mehr als einem Samstag pro Monat, gilt dies nicht für die vier Einkaufssamstage vor Weihnachten. Sie können an allen vier Samstagen eingesetzt werden. Wie viel Geld man für die Arbeit an diesen Samstagen bekommt, ist davon abhängig, wie die jeweilige Arbeitszeit an den übrigen Samstagen im Jahr geregelt ist.
Gerade der 8. Dezember wirft immer wieder Fragen auf. Die Arbeit an diesem Feiertag ist in jedem Fall freiwillig. Doch der Arbeitgeber muss bis 10. November Bescheid geben, ob das Geschäft am 8. Dezember von maximal 10 bis 18 Uhr geöffnet sein wird. Innerhalb einer Woche obliegt es dem Beschäftigten zu- oder abzusagen. Wer sich weigert, am 8. Dezember zu arbeiten, darf deshalb nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann vor Gericht angefochten werden. Fällt der 8. Dezember auf einen Samstag, zählt er nicht als Einkaufssamstag, sondern es gilt die Feiertagsregelung.
Für den Feiertag gibt es neben der Bezahlung auch Ersatzfreizeit: Für Arbeit bis zu vier Stunden gibt es vier Stunden Zeitausgleich, für Arbeit über vier Stunden gibt es acht Stunden Zeitausgleich.
Spezielle Regelungen gibt es auch für den Weihnachts- und Silvestertag. Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 13 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr.
Ausnahmen: Arbeiten Arbeitnehmer am 24. Dezember tatsächlich nach 13 Uhr bzw. am 31.12. nach 17 Uhr, dann sind dies Überstunden und auch als solche abzugelten.
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