4.9.2023

Urlaub: Arbeitgeber muss auf Verjährung hinweisen

In einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) wurde nun festgestellt, dass ein Urlaub nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber seinen Urlaubssorgepflichten nicht nachkommt.

Ein Arbeitnehmer war 17 Jahre beim selben Arbeitgeber angestellt und arbeitete fast das ganze Jahr durch. Urlaub wurde während der Beschäftigung nur sehr wenig verbraucht. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Zuge der Beendigung nur 9.100 Euro an Urlaubsersatzleistung für jene Arbeitstage ausbezahlt, die nach österreichischem Recht nicht verjährt waren. Die Bezahlung der darüberhinausgehenden 255 Urlaubstage lehnte der Arbeitgeber ab.

Auffordern und hinweisen

"Grundsätzlich verjährt ein Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist", erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Christoph Schribl. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) trifft den Arbeitgeber jedoch eine Urlaubssorgepflicht. Schribl: "Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die drohende Verjährung aufklären und tatsächlich die Möglichkeit dazu geben, den Urlaub zu konsumieren. Tut der Arbeitgeber das nicht, kann auch keine Verjährung des Urlaubs eintreten."

24.300 Euro zugesprochen

Da der Arbeitgeber seiner Urlaubssorgepflicht nicht nachgekommen ist, hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof dem Arbeitnehmer weitere rund 24.300 Euro an Urlaubsersatzleistung zugesprochen. Allerdings ist auf europäischer Ebene nur ein Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorgesehen, daher kann nur jener Teil nicht von der Verjährung betroffen sein.

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