Krankenversicherung angemeldet?
Ob & wie viel Sie Pension oder Krankengeld bekommen, hängt davon ab, ob die Arbeit korrekt bei der Sozialversicherung gemeldet ist.
"Geh, sei net so humorlos!", bekam eine junge Steirerin zu hören, als sie sich gegen das regelmäßige Erzählen anstößiger Witze an ihrem Praktikumsplatz wehrte. Und hin und wieder, so im Vorbeigehen, griff ihr einer der Kollegen an den Po. Sie biss die Zähne zusammen und nahm das unerträgliche Arbeitsklima hin, weil es sich bei ihrer Ferialarbeit um ein Pflichtpraktikum handelte. Das musste sie absolvieren, um ihr Schuljahr abschließen zu können. Erst im Nachhinein fragte sie im AK-Gleichstellungsreferat an, ob man sich eine derartige Behandlung im Job eigentlich gefallen lassen müsse oder ob man dagegen nicht etwas unternehmen könne …
"Viele Ferialpraktikantinnen kennen ihre Rechte nicht und nehmen daher untragbare Arbeitsbedingungen in Kauf", weiß AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim aus ihrer Beratungserfahrung. "Aber das ist nicht nötig." Zunächst, so Pöcheim, sei zu klären, ob es sich bei diesem Praktikum um ein reguläres Arbeitsverhältnis handle. Dazu gehören eine ordentliche Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Ausbezahlung eines Entgelts. Diese grundlegenden Anforderungen seien am besten vorab in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu klären, außerdem empfiehlt es sich, während des Praktikums die geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren.
Kommt es in irgendeiner Form zur Rechtsverletzung – Überstunden werden nicht ausbezahlt, der männliche Praktikant bekommt ein höheres Entgelt als die Kollegin oder jemand wird belästigt –, ist die AK auch für "Kurzzeitmitglieder", wie es ordnungsgemäß angemeldete Ferialpraktikanten und -praktikantinnen sind, da. "Wir helfen den Betroffenen natürlich auch im Nachhinein, zu ihrem Recht zu kommen. Aber gerade im Fall einer Belästigung sollte keine Frau zuwarten, bevor sie sich Hilfe sucht", rät Pöcheim.
Sexuelle Belästigung muss sich aber auch keine Ferialpraktikantin gefallen lassen, die sie sich in keinem Angestelltenverhältnis befunden hat. Ist eine Betroffene kein Arbeiterkammer-Mitglied, hilft ihr die Gleichbehandlungsanwaltschaft.
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