Anrechnung von Auslands-Arbeitszeiten
Versicherungszeiten für die Pension können Ihnen auch aus dem Ausland angerechnet werden. Alles zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung.
Die vorzeitige Alterspension ("Frühpension") wird nach und nach abgeschafft. Doch es gibt weiterhin Möglichkeiten, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen, und zwar:
Darüber hinaus gibt es noch die Invaliditätspension, die wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährt wird.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für Frauen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Weil bis zum 1.12.1963 geborene Frauen ohnehin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension in Anspruch nehmen können, kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich nur für ab 2.12.1963 geborene Frauen ab dem Jahr 2024 in Betracht.
Für ab dem 1.1.1959 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen besteht jedoch die Möglichkeit, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Frauen) in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Schwerarbeitsmonate vorliegen und 480 Beitragsmonate erworben haben. Dabei beträgt der Abschlag 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter.
Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden:
Abschläge
Sollten Sie in Schwerarbeitspension gehen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 1,8 % pro Jahr rechnen.
Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen.
Da die Korridorpension frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kommt sie für Frauen ab 2028 in Betracht. Für Frauen wird sie später von Bedeutung, weil sie bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres in die Regelalterspension gehen können.
Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, gibt es Abschläge, sprich: weniger Pension. Wenn Sie nach dem Regelpensionsalter gehen, bekommen Sie dafür eine höhere Pension. Für jedes Jahr früher oder später wird Ihnen ein bestimmter Prozentsatz abgezogen oder dazugerechnet. Dazu ein Beispiel:
Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für Frauen gilt folgende Regelung:
Geburt | Pensions-Antrittsalter | Beitragsmonate |
---|---|---|
1959 | 57 | 504 (42 Jahre) |
1960 | 58 | 516 (43 Jahre) |
1961 | 59 | 528 (44 Jahre) |
1.1.1962 bis 1.12.1963 | 60 | 540 (45 Jahre) |
2.12.1963 bis 1.6.1964 | 60 Jahre 6 Monate | |
2.6.1964 bis 1.12.1964 | 61 | |
2.12.1964 bis 1.6.1965 | 61 Jahre 6 Monate | |
Ab 2.6.1965 | 62 |
Abschläge
Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum „Altrecht“, auf die wir Sie gerne verweisen. Wende Sie sich bei Fragen gerne an das Sozialversicherungsteam in Ihrer Arbeiterkammer!
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