WhatsApp-Nachricht widersprach Chef
Ein Chef meldete Arbeiter in ihrem Krankenstand ohne Zustimmung mit einvernehmlicher Auflösung ab und bezahlte die Zeit des Krankenstandes nicht.
Im Sommer 2023 war es zu einer Explosion eines Wasserstofftanks in einem Industriegebiet im Bezirk Leibnitz gekommen. Damals wurde ein Mitarbeiter leicht verletzt, der Sachschaden auf zwei Millionen Euro geschätzt. Nach wochenlangen Untersuchungen stand fest, dass eine falsch verlegte Druckluftleitung zu einem Überdruck des explodierten Wasserstofftanks geführt hatte – die Ursache für die Explosion somit unter anderem auf ein menschliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, zwei Mitarbeiter (damals 39 und 42 Jahre alt) wurden als mitverantwortlich ausgemacht. Für die Staatsanwaltschaft war der Fall im Anschluss mittels Diversion erledigt: Beide hatten je 100 Euro zu zahlen, damit kam es nicht zur Anklage und die Firma sicherte zu, dass es damit auch für sie gut ist. Das zeigte sich auch daran, dass beide Männer noch Monate weiter bei dem Unternehmen beschäftigt waren, bevor sie ihr Dienstverhältnis einvernehmlich lösten.
Etwa ein Jahr später meldete sich aber plötzlich die Versicherung, die den Schaden bezahlt hatte, bei den Männern. Sie erhielten einen gerichtlichen Zahlungsbefehl in der Höhe von jeweils 70.000 Euro. „Das leistungspflichtige Versicherungsunternehmen wollte sich an den beiden ehemaligen Angestellten schadlos halten“, sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Alexander Stieber. Darüber staunten die beiden nicht schlecht. Besonders fragwürdig: Einer der Männer war sogar Privatkunde dieser Versicherung, die ihn nun auf diese immens hohe Summe verklagte.
Von der Arbeiterkammer vertreten, konnte man sich vor Gericht darauf einigen, dass die beiden ehemaligen Angestellten lediglich einen Betrag von jeweils 1.000 Euro an das Versicherungsunternehmen zahlen mussten. Stieber: „Der gesamte Klagsbetrag konnte somit um 138.000 Euro vermindert werden.“
Bei der Erbringung einer Dienstleistung kann es vorkommen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber aus Versehen einen Schaden zufügen. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt diesbezüglich die Schadenersatzpflicht der Beschäftigten. Das Ausmaß der Haftung ist vom Grad ihres Verschuldens (entschuldbare Fehlleistung, leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) abhängig. Zudem kann das Gericht Mäßigungskriterien wie Einkommen, Grad der Ausbildung, mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung usw. berücksichtigen. Ein Schadenersatz kann jedenfalls nicht von Beschäftigten verlangt werden, wenn dieser existenzbedrohend ist.
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