Ersatzruhe
Eine wöchentliche Ruhezeit von durchgehend 36 Stunden steht allen zu. Wird sie einmal nicht eingehalten, haben Sie Anspruch auf Ersatzruhe.
ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss (sogenannte Wochenendruhe).
In welchen Bereichen am Wochenende gearbeitet werden darf, regelt das Arbeitsruhegesetz sehr streng.
Selbst wenn aber Wochenendarbeit erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von ArbeitnehmerInnen am Wochenende beschäftigt werden.
Ausnahme
Die genannten Ausnahmen vom Wochenend-/Feiertagsarbeitsverbot gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen der Normalarbeitszeit erlaubterweise am Wochenende arbeiten, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.
Ein Beispiel
In Ordnung ist Freizeit von Mittwoch 19 Uhr bis Freitag 7 Uhr (= 36 Stunden). Unzulässig wäre aber von Mittwoch 6 Uhr bis Donnerstag 18 Uhr (= 36 Stunden), da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.
Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit, im Baugewerbe sowie in Zeitungsbetrieben.
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Tiefenberatung
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