- Arbeit & Recht
- Beruf & Familie
- Bildung & Jugend
- Konsumentenschutz
- Steuer & Einkommen
Was bedeutet geringfügige Beschäftigung?
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 438,05 Euro (Stand: 01.01.2018) im Kalendermonat verdient.
Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie z.B. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.
Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch
- das Urlaubsrecht
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- das Recht auf Pflegefreistellung
- das Recht auf Abfertigung und
- die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).
NEU seit 1. Jänner 2018: Längere Kündigungsfristen bei geringfügig beschäftigten Angestellten
Bisher galten die Kündigungsfristen für Angestellte nur ab einem bestimmten Beschäftigungsausmaß – zum Beispiel bei über 8 Stunden Wochenarbeitszeit, wenn die Normalarbeitszeit in einer Branche 40 Stunden beträgt. Das ist jetzt Vergangenheit. Auch für geringfügig Beschäftigte mit unbefristeten Verträgen gelten ab 1. Jänner 2018 nicht mehr 2, sondern 6 Wochen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Hält er sich nicht an die neuen Fristen, steht Ihnen eine Kündigungsentschädigung zu - das ist alles, was Sie während der Kündigungsfrist verdient hätten.
Auch wenn Sie selbst kündigen wollen, gilt jetzt eine längere Frist, nämlich mindestens ein Monat. Halten Sie diese Frist nicht ein, verlieren Sie unter anderem Ihren Anspruch auf die Abgeltung offener Urlaubansprüche.
Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit
Das Ausmaß der
Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und
Arbeitgeber/-in zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig
abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der
Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen.
Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung
Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.
- Alle geringfügig Beschäftigten sind jedenfalls unfallversichert.
- Grundsatz: Sobald
Sie mehr als 438,05 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) im Kalendermonat verdienen, sind Sie
verpflichtend voll sozialversichert (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung)!
Dabei werden Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG, die bei der Gebietskrankenkasse gemeldet sind, zusammengerechnet. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung der Einkommen sind Sie verpflichtend kranken-, pensions- und unfallversichert. Arbeitslosenversichert sind Sie allerdings nicht! Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Informationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.
Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG sowie Bezüge nach dem Beamten-, Kranken-, und Unfallversicherungs-Gesetz (B-KUVG) werden nicht zusammengerechnet. - Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert!
Möglichkeit der Selbstversicherung
Pensions- und Krankenversicherung
Geringfügig Beschäftigte nach dem ASVG haben die Möglichkeit, sich um den monatlichen Beitrag von 61,83 Euro (für Versicherte nach dem B-KUVG: 62,43 Euro) in der Pensions- und Krankenversicherung selbst zu versichern. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.
Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwerben Sie pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.
Arbeitslosenversicherung
Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich!
Artikel, die Sie auch interessieren könnten ...
Mehr Flexibilität für geringfügig Beschäftigte
Ab 2017 reicht das Einhalten der monatlichen Verdienstgrenze. Diese Grenze wird alljährlich angepasst und ist nun 425,70 Euro.