Alles zum Arbeitslosengeld

Alle unselbstständigen Erwerbstätigen und freien Dienstnehmer:innen haben bei Ar­beits­los­ig­keit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings nur, wenn ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von brutto 551,10 Euro (Stand 2025) lag.

Achtung seit 1.4. 2024!

Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben und mit dem Einkommen für diese Tätigkeiten in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, sind auch arbeitslosenversichert.



Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen können, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Wie lange Sie vor der Arbeitslosigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (d.h. Sie müssen über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben).
  • Wie alt Sie sind, wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld brauchen

Wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen und über 25 Jahre alt sind, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können.

Wenn Sie schon öfter Arbeitslosengeld gebraucht haben

Wenn Sie bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, gilt ein Antrag auf Arbeitslosengeld als wiederholte Inanspruchnahme. In diesem Fall bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 28 Wochen an ar­beits­los­en­ver­sich­er­ungs­pflicht­iger Beschäftigung nachweisen können.

Antrag stellen beim Arbeitsmarktservice

Das Arbeitslosengeld müssen Sie beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen. Den Antrag stellen Sie am besten elektronisch über das e-AMS-Konto. 

Tipp

Den Zugang zu diesem eAMS-Konto erhalten Sie:

  • Mit Ihrem Finanz-online-Zugang
  • Telefonisch beim AMS
  • Per E-Mail an das AMS
  • Online über www.ams.at

Sollte Ihnen die elektronische Antragstellung nicht möglich sein (z. B. kein Zugang zum e-AMS-Konto, fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse, …) gehen Sie persönlich zu Ihrer AMS-Geschäftsstelle und stellen einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. 

Tipp

Sie finden alle AMS-Geschäftsstellen und nähere Informationen zum Antrag auf www.ams.at.

Antrag stellen online oder mit dem Papierformular

Füllen Sie das Antragsformular entsprechend aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen dazu.  

Kann das AMS Ihren Anspruch nicht beurteilen, weil Informationen fehlen? Dann sind Sie verpflichtet innerhalb einer vom AMS vorgeschriebenen Frist, weitere Unterlagen zu bringen. Das AMS kann Sie dazu auch persönlich vorladen. Halten Sie diese Frist unbedingt ein!

Achtung!

Versäumen Sie diesen Termin ohne berücksichtigungswürdige Gründe – wie wirkt sich das aus?

In diesem Fall verfällt das Datum, an dem Sie den Antrag gestellt haben. Stattdessen bekommt der Antrag das Datum des Tages, an dem Sie – verspätet – beim AMS waren. Ihr Arbeitslosengeld erhalten Sie ebenfalls erst ab diesem Tag.

Hinweis

Sie haben Ihren Antrag das erste Mal online eingereicht? Oder haben Sie zuletzt vor mehr als 2 Jahren Arbeitslosengeld bezogen?

Dann erhalten Sie einen persönlichen Termin innerhalb von 2 Wochen ab der Antragstellung vorgeschrieben. Sie müssen persönlich bei Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen.


Wenn Arbeitslosengeld nicht sofort ausgezahlt wird

In folgenden Situationen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn Sie grund­sätz­lich Anspruch darauf haben und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Zum Beispiel:

  • wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Resturlaub offen war 
  • wenn Sie Kündigungsentschädigung erhalten
  • wenn wegen einer Erkrankung noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Dienst­geb­ers besteht
  • während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld
  • während eines Auslandsaufenthaltes - sofern Sie nicht nachweislich im Ausland einen Ar­beits­platz suchen

Während des Ruhenszeitraumes erhalten Sie keine Leistung, d.h. der Beginn des Bezuges wird verschoben. Die Bezugsdauer wird aber nicht verkürzt. Wenn Sie also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen haben, beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Ar­beits­losen­geld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu erhalten.

So wird das Arbeitslosengeld berechnet

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus den monatlichen Beitragsgrundlagen ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger als der Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz ist. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Familienzuschlag

Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person be­kommt einen Familienzuschlag, der täglich € 0,97 beträgt. Außerdem haben Sie unter Um­ständ­en Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familien­zu­schläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Kann ich zum Arbeitslosengeld dazu verdienen?

Melden Sie dem AMS jede Erwerbstätigkeit. Tun Sie das nicht und werden Sie bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, so wird unwiderlegbar angenommen, dass die Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt wurde. Sie verlieren dadurch nicht nur das Ar­beits­losen­geld für die Dauer der Tätigkeit. Sie müssen sogar mit einer Rückforderung für zumindest 4 Wochen rechnen.

Dazuverdienen können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ohne dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt werden. 2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro brutto pro Monat; 2024 betrug sie 518,44 Euro brutto pro Monat.

Achtung!

Sie gelten nicht als arbeitslos, wenn Sie in der Firma geringfügig beschäftigt sind, in der Sie schon vorher gearbeitet und über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben. Das heißt, Sie erhalten dann auch kein Geld vom AMS (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).

Ausnahme: Zwischen der vorherigen Tätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) und der geringfügigen Beschäftigung liegt eine Pause von mindestens einem Monat.

Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.

Auszahlung des Arbeitslosengeldes

Sie erhalten das Arbeitslosengeld immer monatlich im Nachhinein, ca. um den 8. des Monats. Das AMS überweist Ihnen das Geld auf das Girokonto bzw. per Post. Dasselbe gilt für die Not­stands­hilfe.

Abfertigung & Arbeitslosengeld

Die Auszahlung einer Abfertigung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pensionszeiten

  • Für Personen, die vor dem 1.1.2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Zeiten, in denen sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, als Ersatzzeiten in der Pen­sions­ver­sicher­ung.

  • Für Menschen, die ab 1.1.1955 geboren wurden, werden Zeiten, in denen sie Leistungen vom AMS beziehen, auf dem Pensionskonto als Beitragszeiten angerechnet. Die Bei­trags­zeit­en, die Sie während eines Arbeitslosengeldbezuges erwerben, werden mit 70 % der Bei­trags­grund­lage bewertet, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde (=durchschnittlicher Bruttolohn von einem bestimmten Zeitraum). Zeiten des Be­zug­es von Notstandshilfe werden mit 64,4 % der Beitragsgrundlage bewertet.

Beispiel: Wie viel geht aufs Pensionskonto?

Ihr Einkommen Beitragsgrundlage für Pensionskonto Zum Beispiel  Aufs Pensionskonto gehen pro Monat...
Lohn oder Gehalt  Ihr Bruttolohn  € 1.000  17,80 Euro 
Arbeitslosengeld  70 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) € 700 12,46 Euro 
Notstandshilfe 64,4 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) € 644  11,46 Euro 


Achtung!

Die Art, wie Sie Ihren Job beenden, beeinflusst den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs: Eine "schuldhafte" Beendigung (fristlose Entlassung) oder freiwillige Lösung des (freien) Dienst­ver­hält­nisses führt dazu, dass Sie für die ersten vier Wochen (28 Tage) kein Arbeitslosengeld er­halt­en.

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